11.04.2023 | LSG Niedersachsen-Bremen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Ärztinnen und Ärzte bei einer Beratungshotline auch dann abhängig beschäftigt sein können, wenn sie von zuhause aus telefonieren.
Eine Reise- und Auslandskrankenversicherung bot unter anderem eine medizinische Notfallhotline für Taucher an. Die dafür tätigen Ärztinnen und Ärzte stufte die Deutsche Rentenversicherung als sozialversicherungspflichtig ein. Das sah auch das LSG Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 20.2.2023 (Az. L 2/12 BA 17/20) so: Unter dem Dach eines Rahmenvertrags hätten die kooperierenden Ärztinnen und Ärzte die Verpflichtung übernommen, für die Dauer der zugeteilten Schichten erreichbar zu sein und die wirtschaftlichen Vorgaben des Unternehmens zu beachten.
Aus der ärztlichen Eigenverantwortung bei Heilbehandlungen könne nicht ohne Weiteres auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden. Auch der Umstand, dass sie zu Hause gearbeitet und keinen Weisungen zum Arbeitsort unterlegen hätten, sei kein taugliches Abgrenzungskriterium.
(LSG Niedersachsen-Bremen / STB Web)
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