15.03.2023 | Online-Handel
Die Wettbewerbszentrale kritisiert Wettbewerbsverzerrungen durch "gekaufte" Kundenbewertungen. Sie schreitet häufig wegen Irreführung ein und kann außerdem auf mehrere erfolgreiche Gerichtsverfahren verweisen.
Bei der Wettbewerbszentrale sind im vergangenen und im laufenden Jahr 2023 zahlreiche Beschwerden zu Werbung mit gekauften Kundenbewertungen eingegangen: Insgesamt 72 Fälle registrierte der eingetragene Verein, der sich als Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft für fairen Wettbewerb versteht.
Dabei handelt es sich um Fälle, in denen verschiedene Anreize wie beispielsweise Gutscheine, Rabatte oder andere Incentives für das Verfassen einer Kundenbewertung beworben oder gewährt werden. In 19 Fällen hat die Wettbewerbszentrale die entsprechenden Werbemaßnahmen als irreführend erachtet und ist deshalb im Wege der Abmahnung eingeschritten.
Gutscheine und Rabatte für Bewertungen
Auch mehrere angestrengte Gerichtsverfahren verliefen erfolgreich. So hat das Landgericht Hannover entschieden, dass ein Unternehmen in seinem Onlineshop nicht ohne deutlichen Hinweis mit solchen Kundenbewertungen werben darf, für die es seinen Kunden einen Rabatt gewährt hat. Das Landgericht Köln hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale ein Unternehmen durch Anerkenntnisurteil verurteilt, es zu unterlassen, beim Kauf eines Brautkleids anzukündigen, die Bewertenden würden pro bei Google abgegebener 5-Sterne-Bewertung einen Rabatt von zehn Prozent auf die Brautkleid-Reinigung erhalten.
In einem weiteren Verfahren lässt die Wettbewerbszentrale derzeit klären, welche Informationen wesentlich sind, wenn ein Unternehmen mit einer Durchschnittsnote in Kundenbewertungen wirbt.
(Wettbewerbszentrale / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 15.03.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.