20.12.2022 | FG Düsseldorf

Steuerliche Behandlung von niederländischem Arbeitslohn

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte die einkommensteuerrechtliche und abkommensrechtliche Behandlung von niederländischem Arbeitslohn zu beurteilen. Der Kläger war ausschließlich in Deutschland wohnhaft und erhielt als Ingenieur Arbeitslohn von einem niederländischen Arbeitgeber.

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(Foto: © iStock.com/Stadtratte)

Der Kläger machte von der sogenannten 30-Prozent-Regelung Gebrauch: Danach kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach niederländischem Recht, ohne Nachweis tatsächlich entstandener Kosten, 30 Prozent seines Arbeitslohns steuerfrei auszahlen.

30-Prozent-Regelung

Das Finanzamt berücksichtigte allerdings diesen freigestellten Anteil des Arbeitslohns bei der Ermittlung der deutschen Bemessungsgrundlage. Die freigestellten 30 Prozent des Arbeitslohns seien keiner niederländischer Besteuerung unterworfen und deshalb in Deutschland zu besteuern. Der Klägers argumentierte dagegen, die Niederlande habe ihr Besteuerungsrecht auch insoweit ausgeübt, als die 30-Prozent-Regelung zur Anwendung gekommen sei. Deutschland habe den Arbeitslohn deshalb, soweit er auf die in den Niederlanden ausgeübte Tätigkeit entfalle, abkommensrechtlich freizustellen.

Steuerbefreiung versus pauschaler Werbungskostenabzug

Dem folgte das Finanzgericht Düsseldorf jedoch nicht und wies die Klage mit Urteil vom 25.10.2022 (Az. 13 K 2867/20 E) ab. Deutschland habe nach abkommensrechtlichen Regeln nur diejenigen Teile des Arbeitslohns aus der deutschen Bemessungsgrundlage auszunehmen, die tatsächlich durch die Niederlande besteuert worden seien. Dies sei in Höhe des Anteils von 30 Prozent nicht der Fall gewesen, da es sich bei dieser Regelung nach Wortlaut und wirtschaftlicher Betrachtungsweise um eine Steuerbefreiung und nicht um einen pauschalen Werbungskostenabzug handele.

Revision zugelassen

Der Senat hat die Revision zugelassen. Die Frage, ob die Anwendung der niederländischen 30-Prozent-Regelung zu einer teilweisen tatsächlichen Nichtbesteuerung führt und Deutschland insoweit von einer Steuerfreistellung der Einkünfte aus den Niederlanden absehen kann, ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 20.12.2022, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.