30.08.2021 | FG Hamburg
Können Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der im Ausland erzielte Arbeitslohn aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Inland steuerfrei ist?
Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht Hamburg befasst und sie per Gerichtsbescheid vom 14.6.2021 (Az. 1 K 73/19) verneint. Denn bei steuerfreien Einnahmen, die gleichzeitig Pflichtbeiträge an die Sozialversicherungsträger auslösen, bestehe ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Einnahmen und den Aufwendungen. Dies habe zur Folge, dass die Steuerbefreiung dem Sonderausgabenabzug logisch vorgehe.
Der Kläger war im Streitjahr bei einem deutsch-chinesischen Joint Venture als Diplom-Kaufmann tätig, wobei er in diesem Zeitraum insgesamt 224 Arbeitstage in China tätig war. Laut seiner Einkommensteuererklärung entfielen rund 12 Prozent seiner Einkünfte auf im Inland steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und die restlichen rund 88 Prozent auf nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und China im Inland steuerfreie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Entsprechend berücksichtigte das Finanzamt nur einen Teil der Vorsorgeaufwendungen.
Das FG Hamburg hat die Revision zugelassen.
(FG Hamburg / STB Web)
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