14.06.2022 | Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Unternehmen in Schwierigkeiten keine stromsteuerliche Entlastung gewährt werden kann.
Ein Unternehmen hatte in der Bilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausgewiesen. Seine Anträge auf Stromsteuerentlastung hatte das Hauptzollamt daher mit der Begründung abgelehnt, dass die Firma ein sogenanntes Unternehmen in Schwierigkeiten sei.
Zurecht, wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19.1.2022 (Az. VII R 28/19) entschieden hat. Die Steuerentlastungen seien aufgrund ihrer selektiven Wirkung staatliche Beihilfen und unterlägen als solche einem Durchführungsverbot. Hierzu traf der BFH zwei wesentliche Aussagen: Erstens stelle die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung bei der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten konkret auf die einzelne GmbH ab, welche die Beihilfe beansprucht. Zweitens komme es auf eine positive Fortführungsprognose nicht an, weil eine solche Einschränkung nach dem Wortlaut nicht vorgesehen ist.
(BFH / STB Web)
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