26.02.2022 | FG Köln
Gewinne, die aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt werden, sind im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts einkommensteuerpflichtig. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden.
Der Kläger verfügte zu Beginn des Jahres 2017 über zuvor erworbene Bitcoins. Diese tauschte er im Januar 2017 zunächst in Ethereum-Einheiten und die Ethereum-Einheiten im Juni 2017 in Monero-Einheiten. Ende des Jahres 2017 tauschte er seine Monero-Einheiten teilweise wieder in Bitcoins und veräußerte diese noch im gleichen Jahr. Für die Abwicklung der Geschäfte hatte der Kläger über digitale Handelsplattformen entweder Kaufverträge mit Anbietern bestimmter Kryptowerte zu aktuellen Kursen oder Tauschverträge, bei denen er eigene Kryptowerte als Gegenleistung eingesetzt hat, geschlossen.
Strukturelles Vollzugsdefizit?
Der Kläger erklärte den aus der Veräußerung erzielten Gewinn von rund 3,4 Millionen Euro zunächst in seiner Steuererklärung als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, legte später aber Einspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit bestehe und ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorliege. Daher dürften diese Gewinne nicht besteuert werden. Im Übrigen fehle es bei Kryptowährungen an der erforderlichen Veräußerung eines "Wirtschaftsguts".
Bitcoin, Ethereum und Monero sind verkehrsfähig
Dem folgte das Finanzgericht Köln nicht und wies die Klage mit seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 25.11.2021 (14 K 1178/20) ab. Ein strukturelles Vollzugsdefizit liege nicht vor. Dieses werde insbesondere nicht durch die anonyme Veräußerung begründet. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts vor. Bei den Kryptowährungen handele es sich um "andere Wirtschaftsgüter" im Sinne des § 23 Absatz 1 Nr. 2 EStG. Die Qualifikation als Wirtschaftsgut verstoße nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da über den Gegenstand des Wirtschaftsguts keine Unklarheiten bestünden. Die vom Kläger gehandelten Kryptowerte (Bitcoin, Ethereum und Monero) seien verkehrsfähig und selbständig bewertbar. Zudem bestehe eine strukturelle Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen.
Revision anhängig
Ähnlich hat das FG Baden-Württemberg bereits mit Urteil vom 11. Juni 2021 (Az. 5 K 1996/19) entschieden und die Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen ebenfalls als sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften für steuerpflichtig befunden.
Die Entscheidung des FG Köln ist noch nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 3/22 anhängig.
(FG Köln / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 26.02.2022, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.