08.02.2022 | LSG Baden-Württemberg
Legen Arbeitgeber zur Betriebsprüfung keine Unterlagen vor, kann gegen sie ein Zwangsgeld festgesetzt werden, unabhängig davon, ob sich nach Abschluss der laufenden oder einer vorausgehenden Betriebsprüfung tatsächlich eine Beitragsnachforderung ergibt.
Der Kläger betreibt eine Speditionsfirma und wurde vom Träger der Rentenversicherung für den Zeitraum 2010 bis 2013 geprüft. Es kam zu Beitragsnachforderungen einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von rund 46.000 Euro. 2018 kündigte der Träger der Rentenversicherung eine erneute Betriebsprüfung an. Der Spediteur wandte ein, dass zur vorangegangenen Prüfung noch ein Gerichtsverfahren anhängig sei, das er abwarten wolle. Weiteren Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen kam er nicht nach, zum festgesetzten Prüftermin erschien er auch nicht. Der Träger der Rentenversicherung drohte schließlich ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro an.
Vorlageanordnung rechtmäßig
Nach erfolglosem Widerspruchs- und Klageverfahren hat der Spediteur beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt und vorgetragen, andere Betriebe würden bei weitem nicht in der Häufigkeit mit Betriebsprüfungen belegt. Das LSG hat die Berufung mit Urteil vom 20.10.2021 (Az. L 5 BA 2751/20) allerdings zurückgewiesen.
Die Rechtmäßigkeit der Vorlageanordnung werde nicht davon abhängen, ob sich nach Abschluss der Betriebsprüfung tatsächlich eine Beitragsnachforderung ergebe oder nicht. Deswegen komme es auch nicht darauf an, welchen Ausgang das Gerichtsverfahren zur vorausgegangenen Betriebsprüfung hatte.
Vierjähriger Prüfrhythmus
Im Übrigen seien die Träger der Rentenversicherung zu Prüfungen bei den Arbeitgebern im vierjährigen Prüfrhythmus gesetzlich verpflichtet. Ihnen stehe insoweit kein Ermessensspielraum zu. Die Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls rechtmäßig. Das angedrohte Zwangsgeld halte sich zudem im unteren Bereich des zulässigen Rahmens von mindestens 10 Euro und höchstens 50.000 Euro.
(LSG Bad.-Württ. / STB Web)
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