18.08.2021 | Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen wie auch Steuererstattungen mit 6 Prozent jährlich ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber ist nun verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.
Die Zinsregelung betrifft Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer. Der Zinslauf beginnt gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Mit der Verzinsung sollen Liquiditätsverschiebungen ausgeglichen werden; sie gilt sowohl für Steuernachforderungen als auch Steuererstattungen.
Bei Einführung des Zinssatzes von monatlich 0,5 Prozent (= 6 Prozent jährlich) habe dieser noch etwa den maßstabsrelevanten Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt entsprochen. Nach Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2008 habe sich jedoch ein strukturelles Niedrigzinsniveau entwickelt, das nicht mehr Ausdruck üblicher Zinsschwankungen sei. Spätestens seit dem Jahr 2014 erweise sich der Zinssatz als realitätsfern, so das Bundesverfassungsgericht in seinem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 8. Juli 2021 (Az. 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17).
Das bisherige Recht ist allerdings für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die Vorschriften dagegen unanwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.
Die Zinsregelung wurde von verschiedenen Finanzgerichten in der Vergangenheit bereits als verfassungswidrig eingestuft. Die Bundesregierung wollte jedoch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abwarten.
(BVerfG / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 18.08.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.