11.05.2021 | FG Düsseldorf
Die unentgeltliche Mahlzeitengestellung auf Flügen von über 6 Stunden ist kein Arbeitslohn. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Eine Fluggesellschaft stellte ihrem Flugpersonal sowohl auf Langstreckenflügen als auch auf Mittelstreckenflügen, wenn die Flugzeit mit kurzen „Turn-Around-Zeiten“ über sechs Stunden lag, unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung. Es handelte sich dabei um Catering-Mahlzeiten mit einem Sachbezugswert in Höhe von 2,67 Euro bis 2,80 Euro bzw. 8,34 Euro bis 8,74 Euro. Es bestand für das Personal nur eine beschränkte Essensauswahl im Rahmen der für die Passagiere vorgesehenen Essen. Piloten und Co-Piloten mussten aus Sicherheitsgründen unterschiedliche Mahlzeiten einnehmen.
Keine Ent- oder Belohnung für die Arbeitsleistung
Nach einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat das beklagte Finanzamt die Ansicht, dass die unentgeltliche Gestellung der Mahlzeiten steuerpflichtiger Arbeitslohn sei. Es erging ein entsprechender Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid. Die dagegen gerichtete Klage war allerdings erfolgreich. Die unentgeltlichen Mahlzeiten seien ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt worden, so das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 13.08.2020 (Az. 14 K 2158/16 L). Es handele sich nicht um eine Ent- oder Belohnung für die Arbeitsleistung des Personals.
Außergewöhnliche Arbeitsumstände
Zur Begründung stellten die Richter maßgeblich auf die außergewöhnlichen Arbeitsumstände an Bord eines Flugzeugs ab, die durch den engmaschigen Zeitplan im Lufverkehr und die beengte Umgebung im Flugzeug geprägt seien. Die Essensgestellung habe vornehmlich der Gewährleistung eines reibungslosen und effizienten Ablaufs während der Flugzeiten und „Turn-Around-Zeiten“ gedient.
Keine Möglichkeit zur Selbstversorgung
Außerdem hätten sich die Piloten und das Kabinenpersonal nicht selbst versorgen können. Ein Kühlschrank und Kochgelegenheiten seien in den Flugzeugen nicht vorhanden gewesen. Auch eine Selbstversorgung im Flughafengebäude während eines „Turn-Arounds“ sei nicht möglich gewesen, weil die Besatzung in dieser Zeit Aufgaben zu erfüllen habe und das Flugzeug faktisch nicht habe verlassen können.
Weiterhin führten die Richter*innen an, dass die Fluggesellschaft aufgrund europarechtlicher Vorgaben gesetzlich verpflichtet gewesen sei, ab einer Flugdienstzeit von über sechs Stunden der Besatzung die Möglichkeit zur Einnahme von Mahlzeiten und Getränken einzuräumen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung habe der Fluggesellschaft der Entzug der Betriebserlaubnis gedroht.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde nicht eingelegt.
(FG Düsseldorf / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 11.05.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.