16.11.2023 | FG Köln

Dienstwagen: Parkplatz und geldwerter Vorteil

Zahlen Arbeitnehmer an ihren Arbeitgeber für ihren Firmenwagen Miete für einen Parkplatz, so mindert dies den geldwerten Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden. Das Finanzamt hat allerdings Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Otto-Schmidt-Verlag
(Foto: © iStock.com/Oleksandr Filon)

Ein Betrieb ermöglichte seinen Beschäftigten, an oder in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz für monatlich 30 Euro anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Da die Möglichkeit zur Privatnutzung eines Firmenwagens als geldwerter Vorteil zu versteuern ist, berechnete das Unternehmen den Vorteil unter Anwendung der sogenannten 1-Prozent-Regelung. Hierbei zog sie die von den Beschäftigten an sie gezahlte Stellplatzmiete ab.

Anwendung der 1-Prozent-Regelung

Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Mietzahlungen den nach der 1-Prozent-Methode ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürften. Die Stellplatzmiete gehöre nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. Die Anmietung eines Stellplatzes an der Arbeitsstätte sei für die Beschäftigten - anders als die Anmietung eines Stellplatzes am Wohnort - nicht erforderlich für die dienstliche Nutzung des Fahrzeugs. Es handele sich vielmehr um eine freiwillige Leistung der Beschäftigten.

FG: Keine Bereicherung durch Stellplatzmiete

Das FG Köln folgte in seinem Urteil vom 20.4.2023 (Az. 1 K 1234/22) allerdings der Auffassung des Unternehmens. Es fehle hinsichtlich der Miete für den Stellplatz an einer Bereicherung der Arbeitnehmer und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn. Die Stellplatzmiete mindere bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung. Diese Minderung des Nutzungsvorteils trete unabhängig davon ein, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig geleistet werde oder zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI R 7/23 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.

(FG Köln / STB Web)