09.12.2020 | FG Rheinland-Pfalz
Preisnachlässe, die Außendienstmitarbeitern einer Krankenkasse beim Autokauf gewährt werden, sind nicht unbedingt lohnsteuerpflichtig, wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied.
Eine Krankenversicherung mit zahlreichen Außendienstmitarbeitern hatte bei verschiedenen Autoherstellern als Großkunde Rabatte erhalten, die durch Zusatzvereinbarungen auf PKW-Käufe von oder für ihre Außendienstmitarbeiter ausgeweitet wurden. Die Versicherung wollte für den Rabattvorteil keine Lohnsteuer anmelden und abführen, weil sie die Auffassung vertrat, dass die Vergünstigung nicht aus dem Arbeitsverhältnis stamme.
Das sah das Finanzamt anders – zu Unrecht. Denn mit Urteil vom 9. September 2020 (Az. 2 K 1690/18) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Rabatte keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellten. In der Nachlassgewährung liege kein steuerpflichtiger Arbeitslohn durch einen Dritten vor, weil die Preisnachlässe nicht durch das mit der Versicherung bestehende Dienstverhältnis veranlasst gewesen seien.
Dass die Außendienstmitarbeiter verpflichtet gewesen seien, die Fahrzeuge in einem bestimmten Umfang dienstlich zu nutzen, spreche zwar für ein gewisses Interesse der Versicherung an der Rabattgewährung. Jenes werde aber bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände vom eigenwirtschaftlichen Interesse der Automobilhersteller überlagert, denen es vor allem darum gegangen sei, ihren Umsatz zu steigern und den für sie attraktiven Kundenstamm von Außendienstmitarbeitern an sich zu binden.
(FG Rheinland-Pfalz / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 09.12.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.