14.12.2020 | Bundesarbeitsgericht

Crowdworker können Arbeitnehmer sein

Kleinstaufträge, die auf einer Online-Plattform via Rahmenvereinbarung vergeben werden, können zu einem Arbeitsverhältnis führen, entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht.

Otto-Schmidt-Verlag

Ein Unternehmen war mit der Kontrolle der Präsentation von Markenprodukten im Einzelhandel und an Tankstellen beauftragt worden. Die Kontrolltätigkeiten ließ sie durch sogenannte Crowdworker ausführen. Deren Aufgabe besteht insbesondere darin, Fotos von der Warenpräsentation anzufertigen und Fragen zur Werbung von Produkten zu beantworten.

Auf der Grundlage einer Basis-Vereinbarung und allgemeiner Geschäftsbedingungen bot die Firma diese Mikrojobs über eine Online-Plattform an. Einer der Crowdworker klagte schließlich auf Feststellung seiner Arbeitnehmereigenschaft und führte damit eine Enscheidung des Bundesarbeitsgerichts herbei.

Bezeichnung im Vertrag irrelevant

Dieses befand mit Urteil vom 1. Dezember 2020 (Az. 9 AZR 102/20), dass die Arbeitnehmereigenschaft davon abhänge, ob der Beschäftigte weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leiste. Auf die Bezeichnung im Vertrag komme es nicht an, so die Richter. Für ein Arbeitsverhältnis spreche es, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit über die von ihm betriebene Online-Plattform so steuere, dass der Auftragnehmer infolge dessen seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten könne - wie im entschiedenen Fall.

Dennoch könne der Arbeitnehmer nicht ohne weiteres Vergütungszahlungen nach Maßgabe seiner bisher als vermeintlich freier Mitarbeiter bezogenen Honorare verlangen. Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis dar, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet.

(BAG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 14.12.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.