03.12.2020 | FG Baden-Württemberg

Wegzugsbesteuerung ohne Stundung verletzt Niederlassungsrecht

Otto-Schmidt-Verlag

Zieht ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Schweizer Kapitalgesellschaft von Deutschland in die Schweiz, unterliegen seine Wertzuwächse aus der Beteiligung nicht bereits bei Wegzug der inländischen Einkommensteuer. Dies entschied das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg.

Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit und ist zu 50 Prozent an einer Kapitalgesellschaft in der Schweiz beteiligt, deren Geschäftsführer er außerdem ist. Im Streitjahr 2011 mietete er eine Wohnung in der Schweiz an, während seine Ehefrau weiterhin in Deutschland wohnte. Der Kläger beantragte die Einzelveranlagung und erklärte in seiner Einkommensteuererklärung, als Grenzgänger nicht im Inland der Besteuerung zu unterliegen. Das Finanzamt gelangte hingegen zu dem Ergebnis, der Kläger habe infolge seines Wegzugs in die Schweiz einen Veräußerungsgewinn zu versteuern (sogenannte Wegzugsbesteuerung).

Das FG Baden-Württemberg entschied mit Gerichtsbescheid am 31. August 2020 (Az. 2 K 835/19), das Finanzamt habe zu Unrecht die Wegzugsbesteuerung ohne Aufschub der Zahlung der geschuldeten Steuer vorgenommen. Dies verletze das Recht des Klägers auf Gleichbehandlung sowie sein Niederlassungsrecht nach dem Freizügigkeitsabkommen.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung sei deshalb verletzt, weil der Kläger sein Recht auf Niederlassung in der Schweiz ausgeübt habe und infolge des Wegzugs einen steuerlichen Nachteil erleide. Er müsse Einkommensteuer auf den Wertzuwachs seiner Beteiligung bereits bei Wegzug zahlen. Dies führe zu einem Liquiditätsnachteil. Ein solcher sei geeignet, einen Steuerpflichtigen davon abzuhalten, von seinem Niederlassungsrecht tatsächlich Gebrauch zu machen. Eine Stundung stelle demgegenüber keinen Verzicht auf die Befugnis der Besteuerung der Wertzuwächse dar.

Die Stuttgarter Richter*innen setzten die Einkommensteuer mit 0 Euro fest und ließen die Revision zu. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 35/20 anhängig.

(FG Bad.-Württ. / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 03.12.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.