23.10.2020 | Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Eltern für ein Kind, welches an einen Freiwilligendienst im Rahmen des Europäischen Programms Erasmus+ teilnimmt, nur dann Kindergeld erhalten, wenn der Dienst im Rahmen eines von einer Nationalen Agentur genehmigten Projekts durchgeführt wird.
Die Tochter des Klägers absolvierte nach Beendigung ihrer Schulausbildung ab September 2018 einen Freiwilligendienst im Europäischen Ausland bei einer entsprechenden Organisation. Diese war als Veranstalter für das von der EU eingerichtete Programm Erasmus+ registriert und akkreditiert. Die Familienkasse lehnte die Weitergewährung von Kindergeld ab August 2018 ab. Die Klage hatte Erfolg.
Auf die Revision der Familienkasse hat der BFH nunmehr das Urteil des erstinstanzlichen Finanzgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Kinder könnten, so der BFH, wegen der Teilnahme an einem Freiwilligendienst für das Kindergeld nur berücksichtigt werden, wenn es sich hierbei um die konkret im Einkommensteuergesetz umschriebenen Dienste handle (vgl. dazu Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. § 32d EStG).
Anforderungen an Organisationen
Ein Freiwilligendienst im Rahmen des Programms Erasmus+ könne deshalb nur dann zur Gewährung von Kindergeld führen, wenn er die in der EU-Verordnung Nr. 1288/2013 und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen (Programmleitfaden) dargelegten Voraussetzungen erfüllt. Es müsse sich danach um eine Tätigkeit im Rahmen eines geförderten Projekts handeln. Ein solches Projekt liegt aber nur vor, wenn es von einer entsprechenden Nationalen Agentur genehmigt worden ist. Nicht ausreichend ist, dass eine Organisation für ein Programm Erasmus+ lediglich registriert und akkreditiert ist. Nachdem das Finanzgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob die Tochter im Rahmen eines von der Nationalagentur anerkannten Projekts tätig geworden ist, konnte der BFH nicht abschließend entscheiden und verwies die Sache zurück.
(BFH / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 23.10.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.