05.10.2020 | OLG Zweibrücken

Schenkungen eines Erblassers und Zehnjahresfrist

DKB

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hatte über die Zehnjahresfrist zu entscheiden, nach deren Ablauf Schenkungen des Erblassers nicht mehr zugunsten der sonstigen Pflichtteilsberechtigten berücksichtigt werden. Gilt diese auch bei einer Schenkung unter Vorbehalt eines Benutzungs- und Rückforderungsrechts?

Beide Parteien des Rechtsstreits sind gesetzliche Erben der Erblasserin. Der Kläger ist der Enkel der Erblasserin, sein Vater ist vorverstorben. Der Beklagte ist der Sohn der Erblasserin und der Onkel des Klägers. Die Erblasserin hat 12 Jahre vor ihrem Tod dem Beklagten ihr Haus übertragen, sich aber notariell ein Wohnrecht, ein Nutzungsrecht und eine Rückübertragungsverpflichtung vorbehalten. Der Kläger hat mit seiner Klage seinen Anteil aus dem Wert des Hauses in Höhe von rund 50.000 Euro mit der Begründung verlangt, die Zehnjahresfrist habe wegen der vorbehaltenen Rechte der Erblasserin bei der Übertragung nicht zu laufen begonnen.

Wohn- und Rückforderungsrecht hindert nicht den Fristbeginn

Das Landgericht Landau hat die Klage abgewiesen und das OLG Zweibrücken hat diese Entscheidung mit Urteil vom 11.09.2020 (Az. 5 U 50/19) im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass der Wert des Hauses wegen Ablaufs der Zehnjahresfrist bei der Nachlassverteilung unberücksichtigt bleibe. Die Zehnjahresfrist habe bereits mit der Grundstücksübertragung zu laufen begonnen. Das der Erblasserin eingeräumte Wohn- und Rückforderungsrecht stehe dem Beginn des Fristlaufs nicht entgegen.

Die Erblasserin habe sich ein ausschließliches Bewohnungs- und Benützungsrecht lediglich an der Wohnung im Erdgeschoss vorbehalten, so dass die Wohnung im Obergeschoss dem Beklagten zur freien Verfügung gestanden habe. Auch das von der Erblasserin vorbehaltene Rückforderungsrecht hindere den Fristbeginn nicht, weil es sich nicht um ein Rückforderungsrecht handele, dessen Ausübung allein vom Willen des Erblassers abhänge, sondern zusätzlich an ein bestimmtes Verhalten des Beklagten geknüpft gewesen sei.

Die Revision ist nicht zugelassen.

(OLG Zweibrücken / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 05.10.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.