21.08.2020 | FG Düsseldorf

Bewertungsmethode bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung

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Die Beteiligten stritten über die Bewertungsmethode bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung. Die Tochter des Klägers erwarb ein bebautes Grundstück zum Preis von 920.000 Euro. Den für die Zahlung des Kaufpreises erforderlichen Geldbetrag hatte der Kläger ihr zuvor geschenkt.

Zum Zwecke der Festsetzung der Schenkungsteuer ermittelte das Finanzamt einen Grundbesitzwert für das von der Tochter erworbene Grundstück und legte im Vergleichswertverfahren den von der Tochter gezahlten Kaufpreis in Höhe von 920.000 Euro zugrunde.

Der Kläger wehrte sich gegen den aus seiner Sicht zu hohen Wertansatz. Er begehrte die Bewertung des Grundstücks mit dem niedrigeren Sachwert. Es gäbe keine gesetzliche Regelung, wonach der Kaufpreis des zu bewertenden Grundstücks selbst der Bewertungsmaßstab sei. Das Vergleichswertverfahren sei nicht anwendbar, weil das Gesetz eine Mehrzahl von vergleichbaren Grundstücken verlange. Das Finanzamt habe aber nur den Kaufpreis eines einzigen Grundstücks herangezogen.

Kaufpreis wurde zu Recht angesetzt

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26.05.2020 (Az. 11 K 3447/19 BG) abgewiesen und entschieden, dass das Finanzamt zu Recht das Grundstück im Wege des Vergleichswertverfahrens mit dem von der Beschenkten gezahlten Kaufpreis bewertet hat.

Die einschlägige Vorschrift (§ 183 BewG) ist nach Ansicht der Richter dahingehend zu verstehen, dass ein einzelner Verkaufspreis als Vergleichswert ausreicht, wenn er das zu bewertende Grundstück selbst betrifft und zeitnah im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt wurde. Es sei kein Grund ersichtlich, warum der tatsächliche Wert eines Grundstücks nur zugunsten der Steuerpflichtigen im Wege der Öffnungsklausel zu berücksichtigen sein sollte, aber nicht im Rahmen des Vergleichswertverfahrens.

Der Wortlaut des Gesetzes stehe dieser Gesetzesauslegung nicht entgegen. Zwar verlange die gesetzliche Regelung die Heranziehung von "Grundstücken". Die Verwendung eines Begriffs in der Mehrzahl bedeute aber nicht zwingend, dass tatsächlich mehrere Gegenstände der genannten Art vorliegen müssen. Die Verwendung des Plurals könne auch der Verwendung des Wortes als Oberbegriff dienen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 14/20 anhängig.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 21.08.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.