Der Gesetzesentwurf enthält insbesondere die folgenden Regelungen:
- Stärkere Gewichtung der CO2-Werte bei den Steuersätzen für Pkw: Bisher gilt bei der Besteuerung von Pkw für CO2-Werte oberhalb von 95 g/km ein einheitlicher Steuersatz von 2 Euro je g/km. Ab dem 1. Januar 2021 werden für Pkw-Erstzulassungen ansteigend gestaffelte Steuersätze eingeführt: Je höher der CO2-Wert, desto höher der Steuersatz. So steigt der Steuersatz von 2 Euro je g/km in der Stufe 1 (über 95 g/km bis zu 115 g/km) auf 4 Euro je g/km in der Stufe 6 (über 195 g/km).
- Verlängerung der Steuerbefreiung für erstzugelassene reine Elektrofahrzeuge: Die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge ist bisher beschränkt auf Pkw, die bis 31. Dezember 2020 erstmalig zugelassen oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Die Steuerbefreiung gilt künftig für begünstigte Erstzulassungen und Umrüstungen bis zum 31. Dezember 2025. Sie wird längstens bis zum 31. Dezember 2030 gewährt.
- Förderung von emissionsärmeren Pkw: Gefördert wird auch der Umstieg auf besonders emissionsarme Pkw mit Verbrennungsmotoren. Pkw mit einem CO2-Wert bis 95 g/km, die vom 12. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2024 erstmals zugelassen werden, erhalten für einen Zeitraum von maximal 5 Jahren eine Steuervergünstigung von 30 Euro pro Jahr. Die Steuervergünstigung wird längstens bis zum 31. Dezember 2025 gewährt.
- Entlastung kleinerer und mittelständischer Betriebe: Die insbesondere von Handwerksbetrieben verwendeten leichten Nutzfahrzeuge bis 3,5 t Gesamtgewicht, die auch zur Personenbeförderung genutzt werden können, werden zukünftig nach den gewichtsbezogenen Steuersätzen für Nutzfahrzeuge besteuert. Die Regelung des § 18 Absatz 12 KraftStG wird abgeschafft.
Dies teilte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit.