24.02.2020 | FG Stuttgart
Ein Antrag auf Kfz-Steuerbefreiung ist auch nachträglich durch die Erben noch möglich und kein höchstpersönliches Recht, entschied das Finanzgericht Stuttgart.
Im verhandelten Fall ging es um einen im Juli 2017 verstorbenen Fahrzeug-Halter, bei dem das Landratsamt erst nach Abmeldung seines Fahrzeugs im Mai 2017 eine Schwerbehinderung bestätigt hatte. Die Erben des Mannes wollten daher ein halbes Jahr nach dessen Tod eine rückwirkende Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer ab Eintritt der Schwerbehinderung.
Zurecht, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 18. Oktober 2019 (Az. 13 K 1012/18) entschied. Maßgebend für die Steuerbefreiung sei der im Schwerbehindertenausweis genannte Tag der Feststellung der Behinderung. Die Erben des Halters seien als Gesamtrechtsnachfolger zur Antragstellung befugt. Das Antragsrecht sei kein höchstpersönliches Recht. Es hänge nicht von nicht beeinflussbaren Zufälligkeiten wie dem Tod ab.
Die vom beklagten Hauptzollamt eingelegte Revision ist beim Bundesfinanzhof (Az. IV R 38/19) anhängig.
(FG Stuttgart / STB Web)
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