19.03.2020 | Bundesfinanzhof

Maßgebende Steuerklasse beim Erwerb vom biologischen Vater

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Erbt ein Kind von seinem biologischen Vater, der nicht der rechtliche Vater ist, findet auf das Erbe nicht die für Kinder günstige Steuerklasse I Anwendung, sondern es wird nach der Steuerklasse III besteuert.

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 05.12.2019 (Az. II R 5/17) entschieden. Dasselbe gilt, wenn der biologische Vater seinem Kind zu Lebzeiten eine Schenkung macht.

Steuerklasse I ist deutlich günstiger

Das Erbschaftsteuergesetz sieht vor, dass auf Kinder und Stiefkinder die Steuerklasse I anzuwenden ist. In dieser Klasse fällt bei einem Erwerb bis 75.000 Euro eine Steuer in Höhe von 7 Prozent an. In der Steuerklasse III sind dafür bereits 30 Prozent Steuer zu zahlen. Besser kommen Kinder auch bei den Freibeträgen weg. Sie erhalten 400.000 Euro, bei Steuerklasse III hingegen lediglich 20.000 Euro.

Im Streitfall war der Kläger der leibliche, aber nicht der rechtliche Vater. Dies war ein anderer Mann, mit dem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war. Der Kläger schenkte seiner leiblichen Tochter 30.000 Euro und beantragte beim Finanzamt die Anwendung der günstigen Steuerklasse I – was dieses ablehnte. Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Es gebe keinen Grund, nur den Erwerb vom rechtlichen Vater zu privilegieren.

Zivilrecht unterscheidet zwischen rechtlichem und biologischem Vater

Der BFH sah dies anders. Für die Steuerklasseneinteilung sei die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über Abstammung und Verwandtschaft maßgebend sind. Diese würden zwischen dem rechtlichen Vater und dem biologischen Vater unterscheiden und akzeptieren, dass die rechtliche und die biologische Vaterschaft auseinanderfallen können. Nur der rechtliche Vater habe gegenüber dem Kind Pflichten, wie zum Beispiel zur Zahlung von Unterhalt. Außerdem ist das Kind nur gegenüber seinem rechtlichen, nicht aber seinem biologischen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt. Dies rechtfertige es, den rechtlichen Vater auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer finanziell besser zu stellen. Könnte ein Kind von seinem rechtlichen und zugleich von seinem biologischen Vater nach der Steuerklasse I erwerben, wäre dies schließlich eine Besserstellung gegenüber Kindern, die, wie in den allermeisten Fällen, nur "einen einzigen" Vater haben und nur von diesem steuergünstig erwerben können.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 19.03.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.