21.02.2023 | Niedersächsisches FG
In einem vom FG Niedersachsen entschiedenen Fall war die Ermittlung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschafsteuer streitig. Unter anderem ging es um die Frage, ob die von den Gutachterausschüssen ermittelten und den Finanzämtern mitgeteilten Vergleichspreise für die Beteiligten verbindlich sind.
Das Finanzamt ermittelte einen Grundbesitzwert zunächst unter Zuhilfenahme des Immobilienpreiskalkulators in Höhe von 170.000 Euro. Es wies in dem von der Erbengemeinschaft hiergegen geführten Einspruchsverfahren darauf hin, dass auch eine Ermittlung nach dem Vergleichsfaktorverfahren erfolgen könne. Danach ergebe sich ein Grundbesitzwert in Höhe von 153.456 Euro und somit eine Minderung um 16.544 Euro. Die Kläger waren mit dieser Abhilfe jedoch nicht einverstanden, da nach ihrer Meinung das Sachwertverfahren anzuwenden sei.
Daraufhin forderte das Finanzamt von dem Gutachterausschuss für Grundstückswerte (GAG) Vergleichspreise für das Objekt an. Hierzu waren die Kläger der Meinung, dass die vom GAG berücksichtigten Grundstücke schon ihrer Art nach keine tauglichen Vergleichsgrundstücke seien.
Finanzämter dürfen aus den mitgeteilten Vergleichspreisen einen Durchschnittswert bilden
Nach der Entscheidung des Niedersächsischen FG vom 1.12.2022 (Az. 1 K 90/19) obliegt die Ermittlung des Grundbesitzwerts aus den von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreisen den Finanzämtern. Dabei sei es nicht zu beanstanden, wenn die Finanzämter insoweit aus sämtlichen mitgeteilten Vergleichspreisen einen Durchschnittswert bilden und diesen ansetzen.
Die gerichtliche Überprüfung von Mitteilungen der Gutachterausschüsse sei auf offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Die Nichtangabe der genauen Adressen der mitgeteilten Vergleichsfälle vermag keine offenbare Unrichtigkeit zu begründen. Bei den angegebenen Vergleichspreisen handele es sich auch nicht um eine Preisspanne, wie die Kläger meinten. Vielmehr seien Differenzen bei den Einflussgrößen bei der Umrechnung berücksichtigt worden. In einem solchen Fall entspräche die Bewertung mit dem niedrigsten mitgeteilten Vergleichspreis nicht der im Bewertungsgesetz vorgeschriebenen Bewertung.
Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Eine Entscheidung des BFH über die Frage, ob die von den Gutachterausschüssen ermittelten und den Finanzämtern mitgeteilten Vergleichspreise für die Beteiligten verbindlich seien, sei im allgemeinen Interesse.
(Nieders. FG / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 21.02.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.