17.02.2020 | FG Münster

Vorbehaltsnießbrauch verhindert Betriebsübertragung im Ganzen

Die Übertragung eines Gewerbebetriebs unter Zurückbehaltung eines Vorbehaltsnießbrauchs führt für sich genommen nicht zu einer unentgeltlichen Betriebsübertragung im Ganzen, wie das Finanzgericht Münster entschieden hat.

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Im Streitfall ging es um einen Freizeitpark, den eine Mutter an ihren Sohn unter Zurückbehaltung eins lebenslänglichen Nießbrauchrechts übergeben hatte. Steuerliche Folgerungen hatten beide aus dieser Übertragung nicht gezogen. Die Mutter verzichtete später auf ihr Nießbrauchsrecht, der Sohn führte ab 2003 die Buchwerte fort. Im Betriebsvermögen der Mutter waren ursprünglich Forderungen gegen eine GmbH enthalten, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Sohn ist. Diese hatte die Mutter im Jahr 1999 gewinnmindernd abgeschrieben.

Nachdem die GmbH im Jahr 2004 wieder ein positives Kapital ausgewiesen hatte, gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass hinsichtlich der Forderungen in den Streitjahren 2004 bis 2008 Wertaufholungen vorzunehmen seien. Hiergegen wandte sich der Sohn.

Mit Erfolg, da das FG Münster mit Urteil vom 20. September 2019 (Az. 11 K 4132/15 E,G) entschied, dass keine Wertaufholung vorzunehmen sei. Die Forderungen seien zu keinem Zeitpunkt Betriebsvermögen des Sohnes geworden. Zunächst hätte die Voraussetzungen für eine Betriebsübertragung im Ganzen nicht vorgelegen. Vielmehr seien die Einzelwirtschaftsgüter und damit auch die Forderungen unentgeltlich in das Privatvermögen des Klägers überführt worden.

Gegen die Entscheidung ist Revision beim Bundesfinanzhof (Az. X R 35/19) anhängig.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 17.02.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.