13.06.2019 | Bayerisches Landessozialgericht

Selbstständige Tätigkeit bei Palliativnetzwerk möglich

Die Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten in Netzwerken für ambulante Palliativversorgung kann eine selbstständige Tätigkeit sein und unterliegt damit nicht der Sozialversicherungspflicht.

DKB

Ambulante Palliativversorgung erfolgt immer häufiger mittels Organisationen, die Ärztinnen und Ärzte entweder fest anstellen oder aber frei mit diesen zusammen arbeiten. Ob es sich in letzterem Fall um eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit handelt, musste jetzt das Bayerische Landessozialgericht klären.

Kooperationsverträge mit Hausärzten

Das betroffene Palliativnetzwerk erbringt als Gemeinnützige GmbH (gGmbH) Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung und rechnet diese Leistungen entsprechend mit den Krankenkassen ab. Dazu beschäftigt die gGmbH mehrere in Vollzeit angestellte Ärzte sowie Verwaltungspersonal. Außerdem hat sie über Kooperationsverträge ein Netzwerk mit Hausärzten aufgebaut. Einer dieser Hausärzte war nun vom Rentenversicherungsträger im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens als abhängig Beschäftigter eingestuft worden.

Einstufung abhängig von vertraglicher Gestaltung im Einzelfall

Zu Unrecht, wie die Richter am Bayerischen Landessozialgericht mit Urteil vom 11.04.2019 (Az. L 7 R 5050/17) entschieden: Tätigkeiten, wie sie der Arzt für die gGmbH auf Honorarbasis ausübe, könnten sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch in selbständiger Tätigkeit erbracht werden. Maßgebend für die Beurteilung sei die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit, insbesondere die vertraglichen Grundlagen und die tatsächliche Erbringung der Leistungen. Die einzelnen Regelungen des Kooperationsvertrages sprächen in diesem konkreten Einzelfall für eine selbständige Tätigkeit des Arztes, ebenso wie die von Weisungen frei gestaltete Versorgung der Patienten durch den Arzt.

(Bayer. LSG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 13.06.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.