19.03.2019 | Bundesarbeitsgericht

Insolvenzrechtlicher Rang eines Abfindungsanspruchs

Sorgt erst der Insolvenzverwalter für die rechtshängige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, ist ein etwaiger Abfindungsanspruch eine Masseverbindlichkeit, entschied das Bundesarbeitsgericht.

DKB

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, dem noch von seinem später insolventen Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen worden war. Allerdings war das entsprechende Schreiben nicht zugestellt worden. Später wurde der Insolvenzverwalter aktiv, stellte einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses, und das Gericht tat dies daraufhin.

Aufgrund selbiger Umstände sei der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abfindung - rund 1.500 Euro - eine Masseverbindlichkeit, befand das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 14.3.2019 (Az. 6 AZR 4/18). Mangels Zustellung habe nicht schon der Schriftsatz der später insolventen Firma, in dem der Auflösungsantrag angekündigt war, zu dessen Rechtshängigkeit geführt. Diesbezüglich war auch keine Heilung eingetreten. Den Auflösungsantrag als die für die insolvenzrechtliche Einordnung maßgebliche Handlung habe erstmals der beklagte Insolvenzverwalter in der mündlichen Verhandlung des Arbeitsgerichts rechtshängig gemacht.

(BAG / STB Web)

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