24.10.2018 | Beratertipp

Verkauf einer Immobilie unter Wert – Risiko Schenkungsteuer

DKB

Von Susanne Christ, Rechtsanwältin/Fachanwältin für Steuerrecht, Köln *

Wird eine Immobilie unter Preis verkauft, besteht das Risiko, dass die Veräußerung als sog. gemischte Schenkung teilweise der Schenkungsteuer unterworfen wird. Die Finanzverwaltung schaut insbesondere dann genau hin, wenn die beiden am Kaufvertrag beteiligten Parteien miteinander verwandt sind oder sonst erkennbar ist, dass sie sich Nahe stehen, etwa wenn der erwerbenden Partei später auch das Erbe der veräußernden Partei zugewendet wird.

Wenn als Gegenleistung bspw. die Zahlung einer laufenden Rente und/oder Übernahme einer Pflegeleistung besteht, liegt der Wert der Gegenleistung häufig unter dem Wert der Immobilie. (Foto: © cydonna / photocase.de)

Schenkungsteuerpflichtig sind alle freigebigen Zuwendungen unter Lebenden, soweit die bedachte Person durch die Zuwendung auf Kosten der zuwendenden Person bereichert wird. Hierzu muss es objektiv zu einer Bereicherung kommen und subjektiv muss die zuwendende Person den Willen haben, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Die Voraussetzungen dafür können auch vorliegen, wenn eine Gegenleistung für einen Gegenstand vereinbart wird, der im Wert hinter dem Wert des Zuwendungsgegenstands zurückbleibt. In der Praxis ist dies häufig bei der entgeltlichen Veräußerung von Grundstücken/Immobilien an Verwandte oder sonst sich nahestehenden Personen, z.B. bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften, zu beobachten. Gerade wenn die Gegenleistung in der Zahlung einer laufenden Rente und/oder Übernahme einer Pflegeleistung besteht, liegt der Wert der Gegenleistung häufig unter dem Wert der Immobilie.

BFH-Urteil vom 5.7.2018

So war es auch in dem vom BFH vom 5.7.2018 (Az. II B 122/17) entschiedenen Fall. Hier hatte ein 83-jähriger Onkel seinem Neffen das Eigentum an einem Mehrfamilienhaus zugewendet, für die der Neffe einerseits eine lebenslange Rente von monatlich 300 EUR zu zahlen hatte; zusätzlich sollte er den Onkel pflegen und verköstigen und erforderliche ärztliche Besuche sowie Gänge zur Apotheke begleiten bzw. selbst vornehmen. An der Wohnung im 1. Obergeschoss behielt sich der Onkel eine lebenslängliches Nießbrauchsrecht vor. Das Finanzamt setzte den kapitalisierten Wert der Renten- und Pflegeleistung in Höhe von 3.790 EUR an und zog ihn von dem (steuerlichen) Wert der Immobilie ab; den Differenzbetrag behandelte das Finanzamt als unentgeltliche Zuwendung.

Der kapitalisierte Wert der Renten- und Pflegeleistung ist deshalb so gering, weil der Onkel fünf Monate nach der Übertragung des Grundstücks verstarb, so dass die Kapitalisierung der Renten- und Pflegeleistung nicht nach der voraussichtlichen Lebenserwartung des Onkels anhand der vom statistischen Bundesamt herausgegebenen Sterbetafeln zu ermitteln war, sondern gemäß § 14 Abs. 2 BewG nach der tatsächlichen Laufzeit der Renten – und Pflegeverpflichtung. Verstirbt eine 80-85jährige Person, die ein auf ihre Lebenszeit zu kapitalisierendes Nutzung- oder Leistungsrecht beanspruchen kann, innerhalb von drei Jahren nach Einräumung dieses Rechtes, ist der Kapitalwert nach der tatsächlichen Lebensdauer und nicht der Lebenserwartung zu berechnen, vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BewG. Das „vorzeitige“ Versterben wird als rückwirkendes Ereignis eingestuft. Wann jemand „vorzeitig“ verstirbt, richtet sich nach dem Alter der betreffenden Person und liegt zwischen 10 Jahren bei bis zu 30jährigen Personen und einem Jahr bei über 90jährigen Menschen.

Abweichung von 20 bis 25 % begründen widerlegbare Vermutung für Schenkungswillen

Der BFH hatte nun zu entscheiden, ob es sich bei der Zuwendung des Mehrfamilienhauses um eine unentgeltliche Zuwendung gehandelt hatte, weil der Neffe bestritt, dass die Beteiligten den Willen gehabt hatten, die Immobilie teilweise unentgeltlich zu übertragen.

Dem folgte der BFH nicht. Liegt der Wert des zugewendeten Gegenstandes, also der Immobilie hinter dem Wert der Gegenleistung, also der Renten- und Pflegeverpflichtung, erheblich zurück, besteht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass den Beteiligten der Wertunterschied bekannt und bewusst war. Ein erhebliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt vor, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche Gegenleistung um 20-25 % unterschreitet, so dass der BFH vermuten durfte, dass die veräußernde Person, der Onkel, das Grundstück teilweise auch unentgeltlich zuwenden wollte.  

Persönliche Freibeträge beachten

Wird eine Immobilie mit 20-25 % unter Wert „verkauft“, ist die Mandantschaft darauf hinzuweisen, dass ggf. der Vorgang nicht in vollem Umfang als entgeltlich, sondern teilweise auch als unentgeltlich eingestuft werden wird. Erfolgt der „Verkauf“ zwischen sehr nahen Verwandten, ist dies möglicherweise ohne steuerliche Konsequenz, wenn dadurch die persönlichen Freibeträge, die vor allem zwischen Eheleuten, eingetragenen Lebenspartnerschaften und Eltern und Kindern hoch sind, nicht überschritten werden. Trotzdem lauert auch hier ein steuerliches Risiko, da die persönlichen Freibeträge nur alle 10 Jahre neu aufleben. Kommt es innerhalb von zehn Jahren zu einem Folgeerwerb, etwa zu einer Erbschaft, kann die „gemischte Schenkung“ als Vorerwerb dem Folgeerwerb hinzugerechnet werden und so nach § 14 ErbStG doch noch Steuern auslösen.

Sind die an der gemischten Schenkung Beteiligten, wie im Streitfall, nicht eng miteinander verwandt, wird lediglich ein schenkungsteuerlicher Freibetrag von 20.000 EUR gewährt, so dass in diesen Fällen durch den „Verkauf“ des Grundstücks unter Wert sehr schnell Schenkungsteuer ausgelöst wird. Da tröstet es auch wenig, dass für den unentgeltlichen Teil der Grundstücksübertragung wegen § 3 Nr. 2 GrEStG keine Grunderwerbsteuer zu zahlen ist.

Wertermittlung und Widerlegbarkeit durch Gutachten

Der BFH stellte übrigens auch klar, dass seit 2009 in solchen Fällen nicht der Verkehrswert des Grundstücks zu ermitteln ist, da die nach dem BewG zu ermittelnden steuerlichen Grundstückswerte sich am gemeinen Wert des Grundstücks orientieren. Soweit sich im Einzelfall ein Unterschied zwischen gemeinem Wert und dem ermittelten steuerlichen Wert ergibt, sei das aufgrund der typisierenden Bewertungsmethoden hinzunehmen. Zu der Frage, ob die steuerpflichtigen Personen auch in Fällen der gemischten Schenkung berechtigt sind, den tatsächlich niedrigeren Wert des Grundstücks wie in anderen Erb- und Schenkungsfällen durch Gutachten nachweisen zu können, hat der BFH keine Stellung genommen. Dies ist m.E. zu bejahen, da insofern nichts anderes gelten darf als bei „reinen“ Schenkungen. Zudem hat der BFH betont, dass die Vermutung, die Beteiligten wären sich über die Teilunentgeltlichkeit bewusst, wenn der Wert der Gegenleistung von dem Wert der Immobilie um mindestens 20 bis 25 % abweicht, widerlegbar ist. Die Widerlegung dieser Vermutung kann mit jedem Beweismittel, daher auch durch Gutachten über den tatsächlichen Wert der Immobilie erbracht werden. 

* Über die Autorin:

Susanne ChristSusanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht mit eigener Steuer- und Wirtschaftskanzlei in Köln. Sie ist langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und bei STB Web sowie Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. E-Mail: s.christ@netcologne.de

 

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 24.10.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.