21.03.2018 | Interview

Anzeigepflicht: "Nicht den Cum-Ex-Anbietern das Wort reden"

DKB

Von Alexandra Buba ** / Interview mit Prof. Dr. Johanna Hey *

Bereits im vergangenen Sommer hat die EU-Kommission einen Richtlinienvorschlag zur Anzeigepflicht bei Steuergestaltungen gemacht. Dieser bezog sich ausschließlich auf grenzüberschreitende Steuersachverhalte. Nun geht ein Beschluss der Finanzministerinnen und Finanzminister der deutschen Länder weit darüber hinaus: Steuerberater sollen künftig auch bestimmte nationale Steuergestaltungen anzeigen müssen. Die bisherigen Überlegungen hierzu findet die profilierte Steuerrechtsprofessorin Dr. Johanna Hey „katastrophal“. Im Interview mit STB Web erklärt sie, weshalb.

STB Web:
Frau Prof. Dr. Hey, im Auftrag der Bundessteuerberaterkammer haben Sie ein wissenschaftliches Gutachten zu den Vorschlägen der Finanzverwaltung Schleswig-Holstein erstellt. Darin kommen Sie zu dem Ergebnis, dass eine allgemeine Anzeigepflicht für Steuergestaltungen nicht verfassungskonform eingeführt werden kann. Worin liegt das Hauptproblem?

Foto: Prof. Dr. Johanna Hey (© Till-Eitel, eyetill.com)

Prof. Dr. Johanna Hey:
Die Hauptschwierigkeit ist, dass der Zweck des Ganzen unklar bleibt. Was will man mit einer Anzeigepflicht überhaupt erreichen? Sie soll nach den Vorschlägen neben die bereits bestehenden Mitwirkungspflichten treten. Reichen die nicht aus? Geht es um eine Vorfeldrecherche im individuellen Veranlagungsverfahren? Oder um Informationsbeschaffung für die künftige Gesetzgebung? Eine sanktionierte Anzeigepflicht von Gesetzeslücken ist mit der rechtsstaatlichen Aufgabenverteilung zwischen Bürger und Staat nicht zu vereinbaren.

STB Web:
Wie lautet Ihr Gesamturteil?

Prof. Dr. Johanna Hey:
Ich halte die bisher auf Länderebene diskutierten Vorschläge für ungeeignet und unverhältnismäßig, die Sanktionierung für viel zu scharf. 

Neben dem unklaren Zweck und der mit der Verfassung nicht zu vereinbarenden Unbestimmtheit, bleibt auch die genaue Nutzung der gewonnenen Information nebulös – das löst verfassungsrechtliche Bedenken aus. Das Bundesverfassungsgericht hat unlängst klargestellt, dass eine Datensammlung zu unbestimmten oder noch nicht bestimmten Zwecken grundsätzlich unzulässig ist.

STB Web:
Die Rede ist vom „Abschreckungseffekt“...

Prof. Dr. Johanna Hey:
Das kann ich in Ansätzen nachvollziehen, aber nur dann, wenn man sich auf industriell angebotene Steuersparmodelle a la Goldfinger beschränken würde. Ich will weder den Cum-Ex-Anbietern das Wort reden, noch bin ich gegen Transparenz. In den Vorschlägen aus Schleswig-Holstein geht es jedoch auch um die ganz normale Gestaltungsberatung. Es bleibt ganz unspezifisch, was anzeigepflichtig sein soll. Das ist das zentrale Problem.

STB Web:
Gibt es dafür ein konkretes Beispiel?

Prof. Dr. Johanna Hey:
Schon heute ergeben sich aus der Steuererklärung, spätestens aber nach einer Betriebsprüfung erste Anhaltspunkte dafür, ob ein Fall des § 42 AO vorliegt. Damit kann die Finanzverwaltung grundsätzlich entsprechend reagieren. Kommt nun die Meldepflicht, müsste der Steuerberater der Finanzverwaltung entweder ein Vielfaches an Informationen zur Verfügung stellen, wobei dann unklar ist, wann eine Anzeige ordnungsgemäß ist. Oder der bloße Umstand dass eine Anzeige gemacht wird, würde immer gleich wie ein Eingeständnis steuerlichen Missbrauchs gewertet werden.

STB Web:
Wie könnte man es denn besser machen, so man die EU-Richtlinie verfassungskonform umsetzen will?

Prof. Dr. Johanna Hey:
Es geht nicht, jedwede Gestaltungsberatung anzeigepflichtig zu machen. Sich so einzurichten, dass man möglichst wenig Steuern zahlen muss, ist Aufgabe der Beratung und unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze auch völlig legitim. Nach den derzeitigen Vorschlägen soll aber jede Beratung, die zu einem Vorteil führt, anzeigepflichtig sein.

Statt einer unspezifischen Anzeigepflicht für die allgemeine Gestaltungsberatung sollte man die Anbieter modellhafter Gestaltungen für den Massenvertrieb ins Visier nehmen.

STB Web:
Was glauben Sie denn würde passieren, würden die Vorschläge Gesetz?

Prof. Dr. Johanna Hey:
Die Verwaltung würde mit Daten überschwemmt werden, die sie überhaupt nicht auswerten kann. Die Steuerberater würden alles und jedes melden, schon allein, um ihr Haftungsrisiko überschaubar zu halten. Ganz grundsätzlich würden wir damit unser bisheriges nachgelagertes Besteuerungssystem umdrehen und so etwas wie eine Vorabkontrolle schaffen, wobei, und das ist ein weiterer Kritikpunkt, ja gar nicht vorgesehen ist, dass der Steuerpflichtige auf die Anzeige irgendeine Reaktion der Finanzverwaltung erhält.

Allerdings glaube ich nicht, dass es wirklich dazu kommt. Sollte ein Gesetzentwurf auf der Basis der jetzt vorgelegten Vorschläge eingebracht werden, würde sich erheblicher Widerstand, nicht nur aus der Beraterschaft, sondern auch aus der Wissenschaft regen. Denn ich denke, dass ich mit meiner Auffassung nicht allein bin.

STB Web:
Was prognostizieren Sie denn für die weitere Entwicklung der Thematik?

Prof. Dr. Johanna Hey:
Das Thema bekommt viel Dynamik aus dem EU- und OECD-Bereich. Allerdings, und das nur am Rande, ist keineswegs klar, ob diese Maßnahmen mit EU-Grundrechten in Einklang stehen. Nichtsdestotrotz wird der Gesetzgeber hierzulande wahrscheinlich mit Verweis auf vermeintlichen Druck aus Europa schärfere, inländische Regeln durchsetzen wollen. Ich kann nur empfehlen, den Anwendungsbereich stark zu begrenzen. Mit einer diffusen Abschreckungspraxis ist niemandem gedient.


* Prof. Dr. Johanna Hey, leitet seit 2006 das Institut für Steuerrecht an der Universität zu Köln und nimmt maßgeblichen Einfluss auf die finanzpolitische und steuerrechtliche Diskussion in Deutschland.


Hintergrund:

Am 21.06.2017 hat die EU-Kommission einen Richtlinienvorschlag zu Anzeigepflichten von „Steuerintermediären“ vorgestellt. Danach sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2018 umsetzen. Möglicherweise wird dies aber erst bis 2020 der Fall sein. Im November 2017 war eine politische Arbeitsgruppe unter Federführung von Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz eingesetzt worden. Am 08.03.2018 haben die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder Eckpunkte zur rechtlichen Ausgestaltung einer Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen beschlossen. Sie sehen eine Anzeigepflicht für den Ertragsteuerbereich vor. Zudem sei auch die Einbeziehung des Erbschaft- und Schenkungsteuer- sowie des Grunderwerbsteuerbereichs zu prüfen.

** Das Gespräch führte Alexandra Buba. Sie ist freie Journalistin und spezialisiert auf die Themen der Steuerberatungsbranche (www.medientext.com). Alexandra Buba schreibt regelmäßig für die STB Web-Redaktion.

 

 

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 21.03.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.