26.01.2018 | FG Baden-Württemberg
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine Teilwerterhöhung von Fremdwährungsdarlehen - und dadurch verursachte Gewinnminderung - gerechtfertigt ist, wenn eine ausländische Nationalbank einen Mindestkurs festlegt.
Fremdwährungsverbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt. Der sog. Teilwert der Verbindlichkeit kann angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist, als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag; denn erhöht sich der Kurs der Währung, so erhöht sich deren Rückzahlungsbetrag und damit auch ihr Teilwert.
Fundamentale Veränderung der wirtschaftlichen oder finanzpolitischen Daten
Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung sei, so das FG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 11. Juli 2017 (Az. 5 K 1091/15), hänge maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von ca. zehn Jahren sei davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen und die Teilwerterhöhung somit voraussichtlich nicht von Dauer ist. Sollte die Erhöhung des Währungskurses jedoch auf einer fundamentalen Veränderung der wirtschaftlichen oder finanzpolitischen Daten zurückzuführen sein, könne dagegen nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich die Währungsschwankungen innerhalb der Laufzeit der Verbindlichkeit ausgleichen. In einem solchen Fall liege grundsätzlich eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Teilwerts vor.
Schweizerische Nationalbank legte 2011 Mindestkurs fest
Die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Darlehen waren zwar jeweils langfristige Darlehen mit sogar unbefristeter Laufzeit. Aufgrund der am 6. September 2011 erfolgten und veröffentlichten Festlegung eines Mindestkurses von 1,20 CHF pro Euro durch die Schweizerische Nationalbank sei jedoch eine solch fundamentale Veränderung der Finanzlage eingetreten. Infolgedessen sei die Teilwerterhöhung der streitigen Darlehen zum Bilanzstichtag 31.12.2011 und 31.12.2012 als voraussichtlich dauernd anzusehen. Für den Bilanzstichtag 31.12.2010 gelte das allerdings nicht, auch wenn bereits 2010 eine massive Aufwertung des Schweizer Frankens im Verhältnis zum Euro (Kurs Jahresanfang: 1,4816 - Kurs Jahresende: 1,2473) erfolgte.
(FG Bad.-Württ. / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 26.01.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.