03.01.2018 | FG Baden-Württemberg
Nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg ist die von einer Versicherungsgesellschaft erstattete Einkommensteuer als Entschädigung für entgangene Einnahmen (Verdienstausfall nach Unfall) steuerpflichtig.
Im entschiedenen Fall war der selbständig tätige Kläger bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzt worden. Er und die Versicherungsgesellschaft vereinbarten die Zahlung eines Verdienstausfallschadens. Auf dieser Grundlage zahlte die Versicherung dem Kläger zunächst eine Abfindung in Höhe von 300.000 Euro netto aus. Nach Vorlage seines Steuerbescheids zahlte die Versicherung dem Kläger schließlich noch die auf den Verdienstausfall entfallende Einkommensteuer in Höhe von rund 125.000 Euro aus.
Kommt es zu einer "Endlosbesteuerung"?
Diesen Betrag besteuerte das beklagte Finanzamt. Nach Ansicht des Klägers stellt die spätere Erstattung der Einkommensteuer hingegen einen sog. nicht steuerbaren Schadensersatz dar. Betroffen sei die private Vermögensebene. Steuern seien Kosten der privaten Lebensführung. Ansonsten komme es zu einer "Endlosbesteuerung" da jede Erstattung ihrerseits eine steuerpflichtige Erstattung auslöse.
Netto und brutto...
Demgegenüber entschied das FG Baden-Württemberg, dass die Übernahme der steuerlichen Last unmittelbare Folge des schädigenden Ereignisses sei. Die Besteuerung entspreche der steuerlichen Behandlung einer sog. "Bruttoabfindungsvereinbarung". Bei einer solchen werde der Abfindungsbetrag so weit erhöht, dass dieser "nach Abzug der darauf entfallenden Einkommensteuer den von dem Kläger angestrebten Nettobetrag ergeben hätte". Bei einer Bruttolohnvereinbarung sei der Gesamtbetrag als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zu besteuern. Die im Betrag enthaltene Steuer werde nicht herausgerechnet und erhöhe die Bemessungsgrundlage. Nichts anderes sollte aus Gleichheitsgründen bei einer sog. Nettolohnvereinbarung gelten. Daher sei die erstattete Steuer zu besteuern.
Das Urteil vom 20. November 2017 (Az. 10 K 3494/15) ist (noch) nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Die Rechtsmittelfrist läuft noch.
(FG Bad.-Württ. / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 03.01.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.