22.05.2019 | Beratertipp
Von RA Gunnar Roloff, Ecovis
Etwa 20 Prozent der rund vier Millionen Selbstständigen in Deutschland sind aktuell rentenversicherungspflichtig. Der Großen Koalition sind das viel zu Wenige. Bis Ende 2019 soll daher ein Gesetzesentwurf vorliegen, der Selbstständige zur Altersvorsorge zwingt.
Betroffen sind grundsätzlich alle Selbstständigen gemäß Sozialversicherungsrecht, zum Beispiel beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die über 50 Prozent der Stimmrechte haben, Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute und Gesellschafter einer OHG oder GbR.
Wer als Unternehmer bisher noch keine Rentenversicherungsbeiträge in die gesetzliche Rente einzahlt, wird sich mit dem neuen Gesetz beschäftigen müssen. Ausgenommen bleiben alle, die bereits Pflichtbeiträge in Versorgungswerke oder die landwirtschaftliche Alterskasse zahlen.
Was der Gesetzgeber für Selbstständige plant
Noch ist unklar, wie genau die Zwangsversicherung aussehen soll. Geplant ist eine Wahlmöglichkeit zwischen Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) oder in eine andere Art der Altersvorsorge. Selbstständige könnten sich also auch für eine Form der betrieblichen Altersvorsorge oder für eine private Versicherungspolice entscheiden. Infrage kommen könnte die Rürup-Rente. Sie ist mit der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar, nicht vererbbar, beleihbar oder kapitalisierbar.
Diese Fragen sind noch offen
Selbstständige, die schon jetzt wissen wollen, was auf sie zukommen kann, müssen sich noch gedulden. Denn bisher ist noch nicht ganz klar, wer tatsächlich unter die Rentenversicherungspflicht fällt, und ob auch ältere Selbstständige betroffen sind. Ebenfalls unklar ist: Welche Ausnahmen wird es geben? Wie werden Gründer behandelt? Werden bestehende Altersversorgungsmodelle angerechnet?
Was Selbstständige jetzt schon machen können
Noch sind die Marktzinsen niedrig und Geld für Erspartes gibt es von den Banken nicht. Da kann es für Selbstständige attraktiv sein, freiwillig in die GRV einzuzahlen. Selbstständige dürfen sich freiwillig gesetzlich rentenversichern. Das Gute dabei: Sie können ihre Beitragshöhe selbst bestimmen. Sie können maximal 14.954,40 Euro oder Minimum 1.004,40 Euro im Jahr 2019 einzahlen. Das kann für diejenigen interessant sein, die während ihrer Ausbildung oder als frühere Angestellte schon einmal Rentenpunkte gesammelt haben.
Sonderfall: Solo-Selbstständige
Solo-Selbstständige, die ohne angestellte Mitarbeiter tätig sind und vorwiegend für einen Auftraggeber arbeiten, fallen schon jetzt unter die GRV. Sie gelten als arbeitnehmerähnliche Selbstständige. In der Existenzgründungsphase, die drei Jahre dauert, können sie sich allerdings von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Ob und wie lange das auch künftig der Fall sein wird, ist abzuwarten.
Zur Person
Dr. Gunnar Roloff ist Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Info & Kontakt
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 22.05.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.