19.08.2015 | Bundesfinanzhof
Ein Einspruch kann mit einfacher E-Mail, d.h. ohne eine qualifizierte elektronische Signatur, eingelegt werden, wenn die Finanzbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 13. Mai 2015 bestätigt.
Im entschiedenen Fall hatte die Familienkasse im Januar 2013 eine zugunsten der Klägerin erfolgte Kindergeldfestsetzung aufgehoben und in dem Bescheid die E-Mail-Adresse der Familienkasse angegeben. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit einfacher E-Mail Einspruch ein, den die Familienkasse als unbegründet zurückwies. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab: Da der Einspruch mangels qualifizierter elektronischer Signatur nicht wirksam eingelegt worden sei, liege ein bereits bestandskräftiger Aufhebungsbescheid vor.
Bürgerfreundliche Erleichterung des Einspruchsverfahrens
Der BFH widersprach allerdings dieser Auffassung (Az. III R 26/14). Er hatte sich dabei mit der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Rechtslage auseinanderzusetzen, wonach der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist. Bereits nach bisheriger Rechtsprechung des BFH erfordert die "schriftliche" Einspruchseinlegung nicht, dass der Einspruch im Sinne der strengeren "Schriftform" vom Einspruchsführer eigenhändig unterschrieben wird. Es reicht aus, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Entsprechendes hat der BFH nun für einen elektronisch eingelegten Einspruch entschieden. Insoweit ist ein einfaches elektronisches Dokument ohne qualifizierte elektronische Signatur (z.B. eine einfache E-Mail) geeignet, einen papiergebundenen, schriftlich eingelegten Einspruch zu ersetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat. Dies ergab sich im Streitfall daraus, dass die Familienkasse in dem angegriffenen Bescheid ihre E-Mail-Adresse angegeben hatte.
Achtung: Strengere Regeln bei Klageerhebung beachten
Ab 1. August 2013 wurde die betreffende Vorschrift (§ 357 Abs. 1 Satz 1 AO) dahingehend ergänzt, dass der Einspruch auch "elektronisch" eingereicht werden kann. Damit wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass ein einfaches elektronisches Dokument zur Einspruchseinlegung ausreicht und es nicht der Einhaltung der strengeren "elektronischen Form" bedarf, die eine qualifizierte elektronische Signatur erfordert. Zu beachten ist allerdings, dass diese bürgerfreundliche Erleichterung für eine eventuell nachfolgende Klageerhebung nicht gilt: § 52a der Finanzgerichtsordnung ist formstrenger. Einzelheiten zur Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung lassen sich der Rechtsbehelfsbelehrung der jeweiligen Einspruchsentscheidung entnehmen.
(BFH / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 19.08.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.