14.05.2015 | Bundesgerichtshof

Gebrauchtwagenhandel: Verkürzte Verjährung in AGB unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat sich mit den Anforderungen beschäftigt, die bei einer formularmäßigen Verkürzung von Verjährungsfristen an die Verständlichkeit der Regelung aus Sicht des Kunden zu stellen sind.

Eine Frau erwarb bei einem Autohändler einen gebrauchten Pkw, an dem aufgrund von Produktionsfehlern Korrosionsschäden auftraten, deren Kosten für die Beseitigung sie ersetzt haben wollte. Dem Kaufvertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde, die der "Unverbindlichen Empfehlung des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)" mit Stand 3/2008 entsprechen. In den AGB sollten einerseits Sachmängel „in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden“ verjähren. Für Ansprüche auf Schadensersatz jedoch sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen von zwei Jahren gelten.

Urteil: Verjährungsverkürzung unwirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 29.04.2015 (Az. VIII ZR 104/14) entschieden, dass die Verjährungsverkürzung wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Transparenzgebot unwirksam ist und der Autohändler deshalb zur Zahlung des von der Käuferin begehrten Schadensersatzes verpflichtet war. Ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Kunde könne den - widersprüchlichen - Regelungen der AGB nämlich nicht entnehmen, ob er Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung bereits nach einem Jahr oder aber erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht mehr geltend machen kann. Die AGB geben somit - aus der maßgeblichen Sicht des Kunden - keine eindeutige Antwort darauf, binnen welcher Frist er vom Verkäufer Schadensersatz wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht verlangen kann.

(BGH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 14.05.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.