21.04.2015 | Bundesgerichtshof

Gebrauchtwagenkauf: Sofortiger Rücktritt bei fehlender Verkehrssicherheit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen dem Käufer eines Gebrauchtwagens eine Nacherfüllung durch den Verkäufer nicht zugemutet werden kann und er deshalb zum sofortigen Rücktritt berechtigt ist.

Eine Frau hatte bei einem Autohändler einen 13 Jahre alten Opel mit einer Laufleistung von 144.000 km zum Preis von 5.000 Euro gekauft. Entsprechend der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung ("HU neu") war am Tag des Fahrzeugkaufs die Hauptuntersuchung (TÜV) durchgeführt und das Fahrzeug mit einer TÜV-Plakette versehen worden. Am Tag nach dem Kauf versagte der Motor. Die Frau ließ das Fahrzeug untersuchen und erklärte die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt, unter anderem wegen der bei der Untersuchung festgestellten erheblichen Korrosion der Bremsleitungen. Der Autohändler bestritt die arglistige Täuschung. Zudem wandte er ein, dass die Käuferin ihm keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hatte und der Rücktritt deshalb unwirksam sei.

Nacherfüllung war unzumutbar

Die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage der Käuferin hatte in allen Instanzen Erfolg (BGH-Urteil vom 15.04.2015, Az. VIII ZR 80/14. Der Anspruch der Käuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises ergibt sich aus dem von ihr hilfsweise erklärten Rücktritt: Das gekaufte Fahrzeug war mangelhaft, weil es sich entgegen der vereinbarten Beschaffenheit aufgrund der massiven, ohne weiteres erkennbaren Korrosion nicht in einem Zustand befand, der die Erteilung einer TÜV-Plakette am Tag des Kaufvertrags rechtfertigte. Die Käuferin war deshalb auch ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt, weil eine Nacherfüllung für sie unzumutbar war. Angesichts der beschriebenen Umstände hat sie nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des Gebrauchtwagenhändlers verloren und musste sich nicht auf eine Nacherfüllung durch ihn einlassen.

(BGH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 21.04.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.