29.01.2015 | Bundesgerichtshof

Entgeltklausel für Buchungen bei Girokonten unwirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Klausel für unwirksam erklärt, die als Teilentgelt für die Kontoführung einen einheitlichen "Preis pro Buchungsposten" festlegt.

Ein Verbraucherschutzverband hat eine Bank zur Unterlassung der Verwendung einer die Kontoführung von Privatgirokonten betreffenden Klausel gegenüber Verbrauchern aufgefordert. Diese sah ein Entgelt von 0,35 Euro pro Buchungsposten vor. Der Bundesgerichtshof hat die Bank mit Urteil vom 27.01.2015 (Az. XI ZR 174/13) dazu verurteilt, die Verwendung dieser oder ähnlicher Klauseln zu unterlassen oder unter Verweis auf die Klausel ein Entgelt von Verbrauchern zu verlangen.

Klausel ging zum Nachteil des Kunden

Nach dem Gesetz unterliegen unter anderem solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Das trifft auf die beanstandete Klausel zu. Sie ist so auszulegen, dass sie auch Buchungen bepreist, die bei der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen. Mit der Bepreisung solcher Buchungen weicht die Beklagte aber vom Gesetz ab, nach dem die Bank als Zahlungsdienstleister keinen Anspruch auf ein Entgelt hat, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft ausgeführt wird. Die Bank verlangt jedoch 0,35 Euro. Außerdem wälzt sie mittels der Klausel Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Kunden ab. Die beanstandete Klausel ist aber nicht nur kontrollfähig, sondern sogar unwirksam.

Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen ihn unangemessen – daraus folgt ihre Unwirksamkeit.

(BGH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 29.01.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.