04.10.2014 | FG-Urteil

Fußballschiedsrichter sind nicht gewerbesteuerpflichtig

Fußballschiedsrichter sind selbst dann, wenn sie nicht nur in Deutschland, sondern auch international tätig werden, nicht gewerbesteuerpflichtig. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Ein Fußballschiedsrichter wurde sowohl bei nationalen Spielen – beispielsweise der Fußball-Bundesliga – als auch bei internationalen Wettbewerben wie der Champions League oder der Weltmeisterschaft eingesetzt. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass Schiedsrichter, die nicht nur national, sondern auch international für die UEFA, FIFA oder in anderen ausländischen Ligen eingesetzt würden, aus ihrer gesamten Schiedsrichtertätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen würden und verlangte die Entrichtung von Gewerbesteuer.

Es gibt keinen „Markt“ für Schiedsrichter

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz widersprach mit Urteil vom 18.07.2014 (Az. 1 K 2552/11). Fußballschiedsrichter unterliegen nicht der Gewerbesteuer, weil sie sich nicht – wie das Einkommensteuergesetz zur Annahme einer gewerblichen Tätigkeit fordert – am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen. Sie werden nicht „am Markt“ tätig, da ein „Markt“ für Fußballschiedsrichter nicht existiere. Fußballschiedsrichter würden vielmehr in den einzelnen Wettbewerben durch die jeweils ausschließlich zuständigen Verbände für die Leitung von Spielen nominiert. Die Möglichkeit, seine Leistung einem anderen Abnehmer anzubieten, bestehe für einen Fußballschiedsrichter von vornherein nicht. Es fehle damit unbeschadet der Tatsache, dass für die Leitung eines Fußballspiels eine Vielzahl von Schiedsrichtern in Betracht komme, an einem weiteren wesentlichen Merkmal eines „Marktes“, nämlich der Existenz mehrerer (potentieller) Abnehmer für die angebotene Leistung.

Sonderstatus Fußballschiedsrichter

Da die Fußballverbände ebenfalls keine Marktteilnehmer sind, da sie nicht zueinander in Wettbewerb treten, unterscheide sich die Tätigkeit des Fußballschiedsrichters grundlegend z.B. von derjenigen eines Tennisschiedsrichters, der nicht von einem Verband, sondern von den jeweiligen – als Marktteilnehmer untereinander konkurrierenden – Turnierveranstaltern beauftragt werde. Hinzu komme, so die Richter weiter, dass die Tätigkeit im Übrigen auch nicht dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnehmers entspreche. So müsse ein Fußballschiedsrichter seine Vergütung nicht – wie im Verhältnis zwischen Unternehmer und Auftraggeber üblich – mit den jeweiligen Verbänden im Einzelnen aushandeln, sondern erhalte für die Leitung von Spielen feste Aufwandsentschädigungen, z.B. für die Leitung eines Spiels der 1. Bundesliga derzeit 3.800 Euro.

Die Finanzverwaltung hat gegen dieses Urteil bereits Revision beim BFH eingelegt (Az. X B 123/14).

(FG Rheinland-Pfalz / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 04.10.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.