30.09.2014 |

Jetzt Freibetrag für 2015 auf der elektronischen Lohnsteuerkarte beantragen

Arbeitnehmer können sich ab Oktober 2014 vom Finanzamt einen Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eintragen. Durch die Berücksichtigung des Freibetrags zieht der Arbeitgeber weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn ab.

Ab Oktober 2014 – spätestens jedoch bis zum 30.11.2015 – können Arbeitnehmer beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 2015 gestellt werden. Beispielsweise als Berufspendler für tägliche Fahrtkosten (Entfernungspauschale) oder für im nächsten Jahr anfallende berufliche Fortbildungskosten. Aber auch Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner oder Kinderbetreuungskosten sowie ein Verlust aus der Vermietung einer Immobilie können zu Ermäßigungen der Lohnsteuer führen.

Damit allerdings die Freibeträge bereits ab Januar 2015 berücksichtigt werden, muss der Antrag bis spätestens Januar 2015 gestellt werden. Hierauf weist das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz hin.

Auch wenn bereits im Vorjahr ein solcher Antrag gestellt wurde und alles unverändert geblieben ist, so ist ein erneuter Antrag erforderlich. Hierzu genügt jedoch der vereinfachte Antrag auf Lohnsteuerermäßigung. Ausnahme: Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene, die bereits über das Jahr 2014 hinaus gewährt wurden, werden ohne neuen Antrag bis zum Ende der Gültigkeit des Behindertenausweises weiterhin berücksichtigt. Gleiches gilt auch in Fällen, in denen ein solcher Pauschbetrag auf den Ehegatten/den Lebenspartner oder die Eltern übertragen wurde.

Durch die Berücksichtigung des Freibetrags zieht der Arbeitgeber weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn ab. Beispiel: Der monatliche Bruttoarbeitslohn beträgt 1.950 EUR. Der vom Finanzamt gewährte Freibetrag beläuft sich auf 210 EUR monatlich. Der Arbeitgeber versteuert dann nicht 1.950 EUR, sondern 1.740 EUR (1.950 EUR abzüglich 210 EUR).


(Lfst Koblenz / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 30.09.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.