25.09.2013 | Einkommensteuer

BFH zur Abziehbarkeit von Beiträgen in berufsständische Versorgungsanstalt

Die Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfeger (VdBS) können nicht  als Sonderausgaben abgezogen werden, entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH).

Gemäß dem Einkommensteuergesetz können neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Hierdurch ergibt sich ein – wenn auch erst im Veranlagungszeitraum 2025 zu 100 Prozent erreichter – unbeschränkter Sonderausgabenabzug. Für Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung gilt entsprechendes.

VdBS als umlagefinanzierte Versorgungseinrichtung

Der BFH hat nun mit Urteil vom 15.05.2013 (Az. X R 18/10) entschieden, dass die Beiträge zur VdBS nicht zu den Basisversorgungsversorgungsbeiträgen gehören. Die VdBS sei zwar eine berufsständische Versorgungseinrichtung. Ein Sonderausgabenabzug scheide dennoch aus, da die Leistungen der VdBS nicht der Basisversorgung, sondern nur der Ergänzung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung dienten. Auch werde keine kapitalgedeckte Altersversorgung aufgebaut. Vielmehr handele es sich bei der VdBS um eine umlagefinanzierte Versorgungseinrichtung. Die Beiträge sind somit nur begrenzt abziehbar. Im Gegenzug werden aber ausgezahlte Versorgungsleistungen nicht voll, sondern nur mit dem Ertragsanteil besteuert.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 25.09.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.