04.09.2013 | Prozesskosten

BFH: Kein Abzug von Strafverteidigungskosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Kosten, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat Verurteilten für seine Strafverteidigung entstanden sind, nicht zum Abzug zugelassen.

Der Kläger war rechtskräftig wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Er machte seine Rechtsanwaltskosten (ca. 210.000 Euro) steuermindernd geltend, was weder das Finanzamt noch das Finanzgericht anerkannte.

Weder außergewöhnliche Belastung noch Werbungskosten

Der BFH hat den Abzug der Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten versagt, weil die Tat nicht eindeutig der beruflichen oder sonstigen steuerbaren Sphäre zuzuordnen war. Auch den Abzug als außergewöhnliche Belastungen komme nicht in Betracht. Dem stehe auch nicht die neuere Rechtsprechung des BFH entgegen, wonach sich die Unausweichlichkeit von Prozesskosten daraus ergibt, dass der Steuerpflichtige zur Durchsetzung seines Rechts den Rechtsweg beschreiten muss. Im Streitfall fehle es nämlich schon an dieser Unausweichlichkeit. Die Strafverteidigungskosten hat der Kläger gerade wegen seiner rechtskräftigen Verurteilung zu tragen. Eine Straftat sei jedoch nicht unausweichlich.

(BFH / STB Web)

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