25.06.2013 | Urteil
Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für eine Blockhütte für rechtmäßig erachtet.
Die Klägerin hatte sich gegen einen städtischen Steuerbescheid gewandt, mit dem sie zu einer Zweitwohnungssteuer in Höhe von 161,18 Euro veranlagt worden war. Die Stadt erhebt für Zweitwohnungen ich ihrem Stadtgebiet eine Steuer in Höhe von 10 Prozent des Mietwertes.
Per Definition in der Satzung ist eine Zweitwohnung „jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat“. Die Klägerin ist Besitzerin einer 1975 als Wochenendhaus errichteten, ca. 30 bis 40 qm großen Blockhütte, die über einen Strom- und Wasseranschluss, einen Aufenthaltsraum mit Küchennische, eine Toilette mit Waschbecken und einen Abstellraum verfügt. Gegen die Veranlagung wandte die Klägerin ein, das Blockhaus könne nicht als Zweitwohnung genutzt werden, da keine Schlafmöglichkeit und auch kein Bad vorhanden sei. Die Hütte diene nur als Gartenhütte.
Der Wohnungsbegriff ist ein dehnbarer Begriff
Das reicht jedoch aus, so das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen. Der Wohnungsbegriff in der Satzung der Stadt sei weit auszulegen. Eine Zweitwohnung erfordere keinen besonderen Komfort in der Ausstattung oder eine komplette Infrastruktur. Die in der Blockhütte der Klägerin vorhandene Ausstattung, erfülle die an eine Wohnung zu stellenden Anforderungen ohne Weiteres. Das zeige insbesondere das Vorhandensein eines Stromanschlusses, einer Wasserversorgung, einer Küchennische und einer Toilette.
Die Entscheidung (Urteil vom 13.06.2013, 8 K 907/12.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 25.06.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.