06.03.2013 | Kleine und mittlere Unternehmen

Investitionszulage: BFH fragt EuGH zur sog. KMU-Empfehlung

Der Gerichtshof der Europäischen Union soll klären, unter welchen Voraussetzungen zwei oder mehr an sich unabhängige Unternehmen für die Beurteilung, ob es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt, als Einheit zu betrachten sind.

Im Streitfall begehrte eine GmbH eine erhöhte Investitionszulage gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 2005. Dies setzt u.a. voraus, dass der Betrieb, in den investiert wird, die Merkmale für Kleinstunternehmen sowie für kleinere und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission erfüllt (sog. KMU-Empfehlung). Obwohl die GmbH für sich betrachtet die in der KMU-Empfehlung enthaltenen Schwellenwerte einhält, hat ihr das Finanzamt die Zulage verwehrt, weil es davon ausging, die GmbH bilde zusammen mit einer weiteren GmbH eine wirtschaftliche Einheit.

Widersprüche auf europäischer Ebene

Der BFH hat nun den EuGH mit Beschluss vom 20.12.2012 (Az. III R 30/11) zur Klärung angerufen. Der Entscheidung durch den EuGH bedarf es, da die Europäische Kommission im Anhang zu ihrer KMU-Empfehlung zwar einerseits detaillierte Anforderungen für die Annahme verbundener Unternehmen aufgestellt hat, in ihrer Spruchpraxis aber andererseits bei deren Nichtvorliegen im Einzelfall an der im Zusammenhang mit der nicht so präzisen Vorgängerempfehlung aus dem Jahr 1996 entwickelten wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung festhält. EuGH-Rechtsprechung existiert bislang nur zu der durch die KMU-Empfehlung 2003 abgelösten Vorgängerempfehlung.

(BFH / STB Web)

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