30.08.2012 |

Pflichten des GmbH-Gesellschafters zur Feststellung der Insolvenzreife

Der Geschäftsführer einer GmbH muss für eine Organisation sorgen, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 19. Juni 2012 klar.

Der Beklagte war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen auf Eigenantrag vom 15. Oktober 2004 im November 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der zum Insolvenzverwalter bestellte Kläger behauptet, die Schuldnerin sei bereits seit Ende 2003 zahlungsunfähig und überschuldet gewesen und verlangt vom Beklagten  Zahlungen in Höhe von insgesamt über 500.000 Euro ersetzt, die zwischen dem 1. Januar und dem 15. Oktober 2004 zu Lasten des Gesellschaftsvermögens geleistet wurden.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision beim BGH hatte allerdings Erfolg und führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.


Wann ist die Überschuldung erkennbar?

U.a. führte der Kläger Beitragsforderungen der Berufsgenossenschaft für die Jahre 2002 und 2003 in Höhe von insgesamt rund 200.000 Euro an. Das Berufungsgerichts war der Auffassung, diese seien bei der Beurteilung der Liquiditätslage Ende 2003 nicht zu berücksichtigen, weil der Betrag erst mit Bescheid vom 30. April 2004 angefordert und außerdem eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden sei. Das Berufungsgericht war sogar davon ausgegangen, dass es offen bleiben könne, ob die GmbH bereits zum 31. Dezember 2003 überschuldet gewesen sei, da der Beklagte zu diesem Zeitpunkt - unabhängig von seinen kaufmännischen Kenntnissen - eine etwaige Überschuldung nicht habe erkennen können. Anzeichen einer Krise hätten zum Jahreswechsel 2003/2004 nicht vorgelegen. Aus betriebswirtschaftlichen Auswertungen habe eine Überschuldung nicht entnommen werden können, da dort grundsätzlich keine Rückstellungen für künftige Verbindlichkeiten ausgewiesen würden.


Betriebswirtschaftliche Auswertungen alleine sind nicht ausreichend

Anders der BGH: Eine Erkennbarkeit der (möglichen) Überschuldung aufgrund der betriebswirtschaftlichen Auswertungen sei nicht deshalb von vornherein auszuschließen, weil dort grundsätzlich keine Rückstellungen für künftige Verbindlichkeiten ausgewiesen werden. Denn derartige Rückstellungen müssten dem mit der gebotenen Sorgfalt handelnden Geschäftsführer ohnehin bekannt sein. Es obliege dem Beklagten, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass sich aus dem Inhalt der betriebswirtschaftlichen Auswertungen in Verbindung mit dem Kenntnisstand, der von ihm als Geschäftsführer außerdem zu erwarten war, keine Anhaltspunkte für eine Überschuldung ergaben. Bei der Bewertung dieses Vorbringens sei zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer einer GmbH für eine Organisation sorgen muss, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht. Sofern er nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügt, muss er sich gegebenenfalls fachkundig beraten lassen.


Ratenzahlungsvereinbarung kann auf Zahlungsunfähigkeit hinweisen

Zahlungsunfähigkeit sei in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat, so der BGH weiter. Dafür reiche ein nach außen hervortretendes Verhalten, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sogar die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit könne eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist. Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen worden sind, ist regelmäßig von Zahlungseinstellung auszugehen. Auch der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung kann auf eine Zahlungseinstellung hinweisen.

BGH, Urteil vom 19.06.2012, Az. II ZR 243/11.


(STB Web)



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