18.07.2012 | Urteil

Zur Besteuerung schwarzer Investmentfonds

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat die pauschale Besteuerung der Kapitalerträge ausländischer Fonds nach dem Investmentsteuergesetz für rechtens erklärt, wenn diese die Publizitätsanforderungen nicht erfüllen.

Ausländische Investmentfonds werden in Deutschland einer Pauschalbesteuerung unterworfen, wenn deren steuerlichen Daten nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Hiergegen wandte sich nun eine amerikanische Staatsbürgerin, die Einkünfte aus solchen schwarzen US-Investmentfonds erzielte. Die Fonds erfüllten nicht die im Investmentsteuergesetz (InvStG) vorgesehenen Publizitätsanforderungen, nämlich u. a. die Bekanntmachung der Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge. Das Finanzamt besteuerte die Kapitalerträge deshalb nach den für schwarze Fonds geltenden InvStG-Vorschriften pauschal.

Besondere Nachweisanforderungen gerechtfertigt

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg (Urteil vom 23.5.2012, Az. 1 K 1159/08). Die Richter sahen in der pauschalen Besteuerung der Kapitalerträge nach dem InvStG insbesondere keine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit, weil die maßgeblichen Regelungen gleichermaßen für inländische wie ausländische Investmentgesellschaften gelten. Zwar gebe es einzelne Vorschriften, die gerade von ausländischen Gesellschaften besondere Nachweise verlangten; dies sei jedoch weder willkürlich noch unverhältnismäßig, sondern vielmehr gerechtfertigt, weil die Finanzbehörden bei ausländischen Gesellschaften anders als bei inländischen Gesellschaften keine Außenprüfung zur Aufklärung der steuerlichen Verhältnisse vornehmen und somit die Erklärungen über die Ausschüttungen nicht kontrollieren könnten.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH-Az. VIII R 27/12).

(FG Berlin-Brandenburg / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 18.07.2012, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.