09.11.2011 | Bundesfinanzhof

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage

In drei aktuellen Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu den grundsätzlichen Voraussetzungen und zum Umfang des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage Stellung genommen. 

Nach dem Tenor aller BFH-Entscheidungen vom 19.07.2011 ist ein privater Betreiber einer PV-Anlage, der den mit seiner Anlage erzeugten Strom kontinuierlich an einen Energieversorger veräußert, umsatzsteuerrechtlich ein Unternehmer. Damit ist er grundsätzlich zum Abzug der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer aus Aufwendungen berechtigt, die mit seinen Umsätzen aus den Stromlieferungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang stehen.


Entscheidend: Unternehmerische Mindestnutzung


In einem der entschiedenen Sachverhalte wurde festgestellt, dass der Betreiber einer Photovoltaikanlage den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines Schuppens, auf dessen Dach die Anlage installiert wird und der anderweitig nicht genutzt wird, nur im Umfang der unternehmerischen Nutzung des gesamten Gebäudes beanspruchen kann, vorausgesetzt diese Nutzung beträgt mindestens 10 Prozent. Dabei handelt es sich um die sog. unternehmerische Mindestnutzung (Az. XI R 29/09).

Bei Aufwendungen für die Neueindeckung eines Scheunendachs gilt die 10-Prozent-Grenze hingegen nicht, weil es nicht um Herstellungskosten eines gelieferten Gegenstands geht, sondern um Erhaltungsaufwendungen in Form von Dienstleistungen (Az. XI R 29/10).

Private Verwendung als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern

Wird die Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Carports installiert, der zum Unterstellen eines privat genutzten PKW verwendet wird, kann der Betreiber den Carport insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und dann aufgrund der Unternehmenszuordnung in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Carports berechtigt sein; er hat dann aber die private Verwendung des Carports als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern (Az. XI R 21/10).

Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteils


Den unternehmerischen Nutzungsanteil an dem jeweiligen Gebäude hat der Unternehmer im Wege einer sachgerechten und von der Finanzverwaltung zu überprüfenden Schätzung zu ermitteln. Dabei kommt nach den genannten Urteilen des BFH z.B. ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch bzw. privat genutzten inneren Teil des Gebäudes einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Photovoltaikanlage gegenübergestellt wird.


(BFH / STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 09.11.2011, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.