03.04.2024 | Landgericht Hanau

Kosten für die Nutzung einer Wohnung nach Mietende

Eine Nutzungsentschädigung für die Weiterbenutzung der Mietsache fällt nur dann an, wenn der Vermieter den Willen zur Rücknahme hat. Im vorliegenden Fall hatte er der Kündigung des Mieters widersprochen.

Das Landgericht Hanau hat entschieden, dass ein Vermieter gegen den Mieter für die Zeit, in welcher dieser ihm die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, nur dann ein Anspruch auf die gesetzlich angeordnete Nutzungsentschädigung zusteht, wenn er auch einen Rücknahmewillen hat.

Rechtsstreit um Wirksamkeit der Kündigung

Im entschiedenen Fall hatte der Mieter die Kündigung der Wohnung zu Ende August 2017 erklärt. Der Vermieter widersprach der Kündigung unter Hinweis auf eine Klausel zum Kündigungsausschluss im Mietvertrag, worüber es zu einem Rechtsstreit kam. Der Mieter war bereits bei Vertragsende ausgezogen, hatte jedoch zeitweise noch einige Möbel in der Wohnung stehen. Aufgrund des laufenden Gerichtsverfahrens zahlte er die vertragliche Miete unter Vorbehalt weiter. Das Amtsgericht und das Landgericht Hanau haben in einem Vorprozess sodann dem Mieter recht gegeben und die Wirksamkeit der Kündigung festgestellt. Der Mieter forderte nunmehr die unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen zurück. Der Vermieter machte hiergegen geltend, ihm stehe bis zur Rückgabe der Wohnung Nutzungsentschädigung in Höhe der vertraglich vereinbarten Miete zu. Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Lediglich für die Unterstellung der Möbel hat es dem Vermieter einen Betrag von monatlich 120 Euro zuerkannt.

Unterstellung der Möbel muss entschädigt werden

Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Landgericht Hanau mit Urteil vom 22.11.2023 (Az. 2 S 35/22) zurückgewiesen. Eine Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens der Mietzahlung bestehe nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, weil der Vermieter die Wohnung in dem relevanten Zeitraum überhaupt nicht zurückerhalten wollte. Er habe vielmehr der Kündigung widersprochen und diese Auffassung auch in dem Vorprozess vertreten. Daher musste der Mieter dem Vermieter die Rückgabe auch gar nicht erst anbieten. Allerdings habe der Mieter dem Vermieter jedenfalls den Wert zu ersetzen, den er durch die Unterstellung der Möbel in der Wohnung erspart hatte. Die von dem Amtsgericht im Weg der Schätzung hierfür angenommenen 120 Euro pro Monat seien auch nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die von dem Landgericht zugelassene Revision wurde eingelegt.

(LG Hanau / STB Web)