15.11.2023 | FG Münster

Erbschaftsteuer: Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten

Für Zwecke der Erbschaftsteuerbegünstigung für Betriebsvermögen spielt auch die Anzahl der Beschäftigten eine Rolle. Wie ist diese zu ermitteln, etwa im Fall von Aushilfskräften, Unternehmensbeteiligungen und eines verstorbenen Gesellschaftergeschäftsführers?

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Mit diesen Fragen hatte sich das Finanzgericht Münster zu befassen. Bei der Klägerin handelte es sich um eine GmbH, deren Alleingesellschafter verstarb. Im Unternehmen waren 11 Arbeitnehmer einschließlich Aushilfs- und Teilzeitkräften beschäftigt. Zudem hielt die Klägerin 51 Prozent der Anteile an einer weiteren GmbH, die 2 Personen beschäftigte. Das Finanzamt stellte die Beschäftigten auf 12 Personen fest. Hierbei berücksichtigte es entsprechend der Beteiligungshöhe von 51 Prozent einen weiteren Beschäftigten der anderen GmbH.

Zählung nach Köpfen oder Arbeitszeitanteilen?

Die Klägerin machte demgegenüber eine Beschäftigtenzahl von 3,15 Personen geltend. Denn die Anzahl der Mitarbeiter sei nicht nach Köpfen, sondern nach Arbeitszeitanteilen zu ermitteln. Die angestellten Personen seien bei ihr nicht vollzeitbeschäftigt und würden nur punktuell und stundenweise benötigt. Außerdem sei der am Bewertungsstichtag verstorbene Gesellschaftergeschäftsführer (zugleich Erblasser) nicht zu berücksichtigen.

Gericht: Klarer Wortlaut im Gesetz

Das FG Münster hat die Klage mit Urteil vom 10. August 2023 (Az. 3 K 2723/21 F) abgewiesen. Die Anzahl der Beschäftigten sei anhand der Anzahl der auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten, gezählt nach Köpfen, zu bestimmen. Hierfür spreche bereits der Wortlaut des Gesetzestextes. Der Gesetzgeber habe nur bei nachgeordneten Personen- bzw. Kapitalgesellschaften eine anteilige Einbeziehung von Beschäftigten angeordnet.

Verstorbener Geschäftsführer zählt mit

Die so ermittelte Anzahl sei auch nicht um den verstorbenen Gesellschaftergeschäftsführer zu kürzen. Als Geschäftsführer sei er einzubeziehen, da der Gesetzestext nicht anhand kündigungs- oder sozialversicherungsrechtlicher Kriterien differenziere. Die Regelungen für Zwecke der Erbschaftsteuerbegünstigung würden auf den (abstrakten) Erhalt von Arbeitsplätzen im konkreten Betrieb abzielen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster / STB Web)