12.10.2023 | LG München II

Verantwortung bei heilpraktischen Behandlungen

Das Landgericht München II hatte sich mit der Rechtsfrage zu beschäftigen, unter welchen Bedingungen Heilpraktiker die alleinige Verantwortung für eine Brustkrebsbehandlung übernehmen dürfen.

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Die Klägerin befand sich bereits in heilpraktischer Behandlung, als bei ihr der Verdacht auf einen bösartigen Tumor (Mama-Karzinom) aufkam. Die allein heilpraktische Behandlung des Knotens blieb ohne Erfolg. Nach Amputation ihrer Brust wendete sich die Klägerin gegen die heilpraktische Behandlung und machte Schmerzensgeld geltend.

Das Gericht wies mit Beschluss vom 7.8.2023 (Az. 1 O 1001/23), darauf hin, dass Heilpraktiker dann, wenn Patienten eine schulmedizinische Behandlung erkennbar ablehnen und sich ausschließlich heilpraktisch behandeln lassen, die gleiche Verantwortung wie ein Facharzt haben.

Heilpraktiker schulden demnach den Standard, welcher von sorgsamen und gewissenhaften Behandlern bei den zur Anwendung gekommenen Verfahren erwartet werden könne. Dabei dürfe das Fundament komplementärmedizinischer Vorstellungen zugrunde gelegt werden, wissenschaftliche Erkenntnisse und evidenzbasiert-klinische Erfahrungen dürften dabei jedoch nicht außer Betracht bleiben.

"Je mehr die Umstände aus Sicht des Heilpraktikers dafürsprechen, dass der Patient die alleinige Behandlungsverantwortung in seine Hände gelegt hat, umso mehr nähert sich die von ihm geschuldete Sorgfalt derjenigen an, welche von einem Facharzt der Fachrichtung erwartet werden kann, in welches die Behandlung der vorliegenden Erkrankung fällt." so das Gericht.

(LG München II / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 12.10.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.