07.08.2023 | OLG Hamm

Wie errichtet man ein gültiges Dreizeugentestament?

Otto-Schmidt-Verlag

Wenn aufgrund naher Todesgefahr ein Testament nicht mehr vor dem Notar und als Nottestament vor dem Bürgermeister errichtet werden kann, so kann der Erblasser sein Testament mündlich vor drei Zeugen erklären (sogenanntes Dreizeugentestament).

Über die mündliche Erklärung muss eine Niederschrift gefertigt werden, die dem Erblasser vorzulesen ist und die dieser genehmigen und grundsätzlich selbst unterschreiben muss. Im Falle der Schreibunfähigkeit reicht die Unterschrift durch die Zeugen.

Antrag auf Erteilung eines Erbscheins abgelehnt

In einem vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschiedenen Fall beanspruchte der Pächter eines Hofs auf der Grundlage eines Dreizeugentestaments die Stellung als Alleinerbe für sich. Dem traten zwei entfernte Verwandte des Erblassers als gesetzliche Erben entgegen. Das zuständige Landwirtschaftsgericht und der Senat für Landwirtschaftssachen konnten sich nicht mit der notwendigen Sicherheit von einer gültigen Errichtung des Dreizeugentestaments überzeugen, so dass der Antrag des Pächters auf Erteilung eines Erbscheins und Hoffolgezeugnisses abgelehnt und seine hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen wurden.

Zweifel an gültiger Testamentserrichtung

Der Pächter hatte zunächst über einen Notar ein von seinem Ehemann und drei Zeugen unterzeichnetes computergeschriebenes Protokoll bei Gericht eingereicht, aus dem sich ein vom Erblasser kurz vor seinem Tod mündlich geäußerter letzter Wille ergab. Erst nachdem das Gericht den Pächter darauf hingewiesen hatte, dass das erst nach dem Tod erstellte Protokoll kein wirksames Dreizeugentestament sein konnte, reichte dieser eine inhaltlich gleichlautende handschriftliche Version ein. Auch nach Anhörung der beteiligten Personen verblieben aufgrund der Verfahrensgeschichte und der Angaben der Zeugen zu große Zweifel an einer gültigen Testamentserrichtung. Zudem war nicht verständlich geworden, warum der Erblasser nicht mehr selbst unterschreiben konnte.

Beschluss vom 1. Dezember 2022 – Az. 10 W 75/22

(OLG Hamm / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 07.08.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.