01.08.2023 | Arbeitsgericht Köln

Ausschreibungsfrist bei Einstellungen beachten

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass der Betriebsrat einer Einstellung widersprechen kann, wenn die in einer Betriebsvereinbarung vereinbarte Ausschreibungsfrist nicht eingehalten wurde.

Otto-Schmidt-Verlag

Nach den gesetzlichen Regelungen hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern vor jeder Einstellung die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Der Betriebsrat kann die Zustimmung unter anderem verweigern, wenn die Einstellung gegen Bestimmungen in einer Betriebsvereinbarung verstößt oder wenn eine erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist.

Im entschiedenen Fall schrieb die Arbeitgeberin eine Stelle unter dem 18.02.2022 mit einer Bewerbungsfrist bis zum 18.03.2022 aus. Die für die Ausschreibung einschlägige Gesamtbetriebsvereinbarung regelt, dass jeder Arbeitsplatz intern auszuschreiben ist und die Ausschreibungsfrist vier Wochen ab Eingang der Ausschreibung bei dem Betriebsrat beträgt. Die Ausschreibung leitete die Arbeitgeberin dem Betriebsrat erst am 24.02.2022, also nur gut drei Wochen vor Ende der Ausschreibungsfrist, zu.

Im Gerichtsverfahren berief sich die Arbeitgeberin darauf, dass es sich lediglich um einen Obliegenheitsverstoß handele, der den Betriebsrat nicht zum Widerspruch berechtige. Dem folgte das Arbeitsgericht Köln nicht und entschied, dass der Verstoß gegen die in der Betriebsvereinbarung geregelten Fristen den Betriebsrat zum Widerspruch berechtigte.

Beschluss vom 13.01.2023 (Az. 23 BV 67/22). Der Beschluss ist rechtskräftig.

(Arbeitsgericht Köln / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 01.08.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.