22.03.2023 | Bundesverfassungsgericht

Körperschaftsteuer: Antragswahlrecht verletzt Gleichheitsgrundsatz

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im Jahressteuergesetz 2008 mit dem Grundgesetz nur teilweise vereinbar ist.

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(Foto: © iStock.com/AndreyPopov)

Nach der ursprünglichen Übergangsregelung zur Einführung des Halbeinkünfteverfahrens durch das Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 sollte das alte EK 02 nur noch bis zum Ablauf eines 15-jährigen, später auf 18 Jahre erweiterten Übergangszeitraums im Falle seiner Ausschüttung mit 30 Prozent nachbelastet werden.

Durch das Jahressteuergesetz 2008 wurde stattdessen eine pauschale ausschüttungsunabhängige Nachbelastung des noch vorhandenen EK 02 mit 3 Prozent Körperschaftsteuer eingeführt. Bestimmte Unternehmen aus dem Bereich der Wohnungswirtschaft und steuerbefreite Körperschaften konnten sich auf Antrag unter Fortgeltung der bisherigen Rechtslage von der Anwendung dieser Regelung befreien lassen.

Nachbelastung nur bei Ausschüttung

Das hat zur Folge, dass es für diese Unternehmen nur im Falle einer Ausschüttung während des 18-jährigen Übergangszeitraums zu einer Nachbelastung des EK 02 kommt, während der EK 02-Bestand anderer Körperschaften zwingend – das heißt unabhängig davon, ob er ausgeschüttet wird oder nicht – nachbelastet wird.

Hierin sah das Bundesverfassungsgericht ein Problem und stellte mit Beschluss vom 7.12.2022 (Az. 2 BvR 988/16) klar: Die ausschüttungsunabhängige Nachbelastung des EK 02 sei zwar für sich genommen sowohl mit dem allgemeinen Gleichheitssatz als auch mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie dem Schutz des Eigentums und der allgemeinen Handlungsfreiheit vereinbar.

Sie verstoße jedoch in Verbindung mit dem Antragswahlrecht bestimmter Körperschaften gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Ausnahmeregelung bewirke eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung von Körperschaften, die nicht gerechtfertigt ist.

(BVerfG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 22.03.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.