23.02.2023 | Hessisches LSG
Der Weg zum Getränkeautomaten ist unfallversichert. Dies hat das Hessisches Landessozialgericht in Darmstadt festgestellt.
Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsbezogene Tätigkeit verrichten. Anders als die dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Nahrungsaufnahme selbst, ist das Zurücklegen eines Weges, um sich Nahrungsmittel zu besorgen, grundsätzlich versichert. Verletzt sich ein Versicherter auf dem Weg zum Getränkeautomaten, sei dies daher als Arbeitsunfall anzuerkennen so das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil (Az. L 3 U 202/21).
Im entschiedenen Fall war eine Angestellte auf dem Weg zu dem im Sozialraum aufgestellten Getränkeautomaten auf nassem Boden gestürzt und verletzte sich. Die Unfallkasse lehnte den Antrag auf Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Versicherungsschutz ende regelmäßig mit dem Durchschreiten der Kantinentür.
Der Versicherungsschutz endet nicht an der Tür des Sozialraums
Das Hessische Landessozialgericht gab der verunglückten Frau Recht. Das Zurücklegen des Weges, um sich den Kaffee zu holen, habe im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden. Der Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum Getränkeautomat ende auch nicht an der Tür des Sozialraums, der sich innerhalb des Betriebsgebäudes befinde. Dieser Raum gehöre eindeutig in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Darüber hinaus sei der Sozialraum zum Zeitpunkt des Unfalls auch nicht als Kantine zur Nahrungsaufnahme genutzt worden.
Die Revision wurde zugelassen.
(Hess. LSG / STB Web)
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