08.08.2022 | Studie

Mindestlohn hatte nur geringe Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen

Inwiefern sich eine Lohnuntergrenze auf Wettbewerbsindikatoren wie Marktaustritte und die Arbeitsproduktivität auswirkt, hat das ZEW Mannheim im Auftrag der Mindestlohnkommission untersucht.

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Schon im Juli dieses Jahres stieg der Mindestlohn auf 10,45 Euro brutto je Stunde. Im Oktober wird dann die Lohnuntergrenze auf 12 Euro angehoben. (Foto: © iStock.com/Animaflora)

Hauptaspekt der Untersuchung waren die Lohnkostenerhöhungen, die durch den Mindestlohn verursacht werden und am Ende die Wettbewerbsbedingungen von Unternehmen beeinflussen. Ein zentrales Ergebnis: Sowohl die Einführung 2015 als auch die erste Erhöhung des Mindestlohns 2017 hatten nicht zur Folge, dass sich die Wettbewerbsintensität für Unternehmen in Deutschland verändert hat – zumindest nicht wesentlich.

In Arbeitsmarktregionen, in denen mehr Beschäftigte vor der Mindestlohneinführung weniger als 8,50 Euro pro Stunde verdienten, verließen zwar Kleinstunternehmen, also Unternehmen mit vier oder weniger Mitarbeitenden, den Markt. Ein Anstieg der Arbeitslosigkeit konnte jedoch nicht beobachtet werden.

Höherer Mindestlohn, effizienteres Arbeiten?

Die Studie bestätigt aber nicht nur, dass der Mindestlohn kaum Auswirkungen auf Marktaustritte hatte. Auch hat sich gezeigt, dass in Branchen, die besonders von der Einführung des Mindestlohns betroffen waren, wie die Werbebranche oder das Verlagswesen, sogar die Arbeitsproduktivität – also der Umsatz im Verhältnis zu den eingesetzten Arbeitskräften – angestiegen ist.

Mögliche Gründe hierfür sind laut der Studie eine verstärkte Investition in Maschinen oder Technologien für einen produktiveren Einsatz der Arbeitskräfte und mehr sozialversicherungspflichtige statt geringfügige Beschäftigungsverhältnisse mit höherer Produktivität. Des Weiteren steige die durchschnittliche Produktivität der gesamten Branche, wenn vor allem weniger produktive Unternehmen aus dem Markt austreten würden.

(ZEW / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 08.08.2022, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.