12.03.2022 | Verwaltungsgericht Koblenz

Zu viel gezahlte Dienstbezüge müssen zurückgezahlt werden

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Erhält ein Beamter nach einem Dienstherrenwechsel vom ehemaligen Dienstherren weiter Dienstbezüge ausgezahlt, sind diese grundsätzlich zurückzuzahlen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies die Klage eines Beamten ab.

Der Kläger, ein Professor, folgte 2020 dem Ruf einer Universität außerhalb von Rheinland-Pfalz und wurde dort mit Wirkung zum 1. September 2020 zum Universitätsprofessor ernannt. Gleichwohl zahlte das Land Rheinland-Pfalz dem Kläger am 31. August 2020 für den Zahlmonat September noch Bezüge von rund 5.200 Euro netto aus.

Kein Vorliegen einer "Entreicherung"

Gegen den sodann ergangenen Rückforderungsbescheid erhob der Kläger erfolglos Widerspruch. Auch seine Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz wurde abgelehnt. Die Verwaltungsrichter führten in ihrem Urteil vom 22.2.2022 (Az. 5 K 1066/21.KO) aus, dem Kläger seien Bezüge ohne rechtlichen Grund gezahlt worden. Diese seien grundsätzlich nach den entsprechenden Rechtsvorschriften zurückzuzahlen. Der Kläger könne nicht einwenden, dass er „entreichert“ sei, weil er die Bezüge bereits verbraucht habe. Dies sei bei einer Überzahlung nur dann anzunehmen, wenn der Empfänger die Beträge restlos für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht habe. Bei dem mehr als nur geringfügigen Betrag in vorliegenden Fall hätte der Kläger darlegen und beweisen müssen, dass er den ihm überwiesenen Betrag bereits restlos verbraucht habe.

Beamtenrechtliche Sorgfaltspflichten

Überdies gehöre es aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht zu den Sorgfaltspflichten des Klägers, bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich – erst Recht im Falle des Dienstherrenwechsels – auf Überzahlungen zu achten. Die vorliegende Überzahlung hätte dem Kläger aufgrund der Gesamtumstände auffallen müssen.

Anlass für einen Teilerlass der Rückforderungssumme aus Billigkeitsgründen habe nicht bestanden. Der Beklagte habe zeitnah die Überzahlung erkannt und den Kläger zur Rückzahlung aufgefordert.

(VG Koblenz / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 12.03.2022, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

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